ECLI:DE:BGH:2016:230616B5STR141.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 141/16 vom 23. Juni 2016 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Mordes u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juni 2016 beschlossen: 1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Lan dgerichts Berlin vom 29. Juni 2015 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 2. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmi t- tels und die dem Nebenkläger durch seine Revision jeweils entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. 3 . Die sofortige Beschwerde des Angeklagten M . gegen die Kosten - und Auslagenentscheidung im vorbezeichneten Urteil wird kostenpflichtig als unbegründet verworfen, weil diese Entscheidung der Sach - und Rechtslage entspricht. Ergänzend bemerkt der Se nat: Übereinstimmend mit dem Generalbundesanwalt sieht der Senat erhebliche Formulierungsschwächen des Urteils neben den in dessen Zuschrift benan n- n- gen zur Sache; diese betreff en jedoch nicht die entscheidungserheblichen G e- sichtspunkte und nötigen deshalb noch nicht zur Aufhebung des Urteils. Sander Schneider Dölp König Feilcke
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