BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 14/15 vom 24 . Februar 2015 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen versucht en besonders schweren Raubes u. a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24 . Februar 201 5 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagte n gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 2. Juli 2014 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unb e- gründet verworfen , die des Angeklagten R . jedoch mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO), dass er der Beihilfe zum versuchten b e- sonders schweren Rau b schuldig ist. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels un d die dem Nebenkläger hier durch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Sander Dölp König Berger Bellay
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