ECLI :DE:BGH:2019:200219B5STR14.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 14/19 vom 20. Februar 201 9 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 20. Februar 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Berlin vom 6. September 2018 a) aufgehoben, soweit der Angeklagte im Fall II. 9 der Urteils- gründe (Fall 17 der Anklage) verurte ilt worden ist; insoweit wird der Angeklagte auf Kosten der Staatskasse freigespro- chen, die auch seine diesbezüglichen notwendigen Ausla- gen trägt; b) im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Ange- klagte wegen gewerbsmäßiger Hehlerei und wegen sieben Fällen des Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung verurteilt ist, c) im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Tater- trägen dahingehend ergänzt, dass der Angeklagte als Ge- samtschuldner haftet. Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Be schwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgeri cht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei, wegen sieben Fällen des Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung und wegen eines versuchten Betruges in Tateinheit mit versuchter Urkundenfäl- schung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten ver- urteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 271.440 Euro angeordnet. Die Revision des Angeklagten erzielt mit der nicht näher aus- geführten Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift zutreffend ausgeführt hat, tragen die Feststellungen im F all II. 9 der Urteilsgründe (Fall 17 der Ankla- ge) den Schuldspruch wegen versuchter Urkundenfälschung nicht. Denn der Angeklagte hatte in diesem Fall noch nicht unmittelbar dazu angesetzt, dem Käufer die Kenntnis der gefälschten Fahrzeugidentifikationsnumme r (FIN) an dem gestohlenen Fahrzeug zu ermöglichen. Zudem belegen die Feststellungen nicht, dass der Angeklagte zum Betrugsversuch bereits unmittelbar angesetzt hätte. Da weitergehende Feststellungen, die zu einer Verurteilung führen könn- ten, nicht zu erwa rten sind, spricht der Senat den Angeklagten in diesem Fall mit entsprechender Kostenfolge frei. Der Wegfall der in diesem Fall verhängten Freiheitsstrafe in Höhe von ei- nem Jahr und vier Monaten lässt die Gesamtfreiheitsstrafe unberührt. Ange- sichts der übrigen Freiheitsstrafen von zweimal zwei Jahren und drei Monaten, viermal einem Jahr und zehn Monaten, einem Jahr und neun Monaten und ei- nem Jahr und vier Monaten schließt der Senat aus, dass das L andgericht ohne die im Fall II. 9 verhängten Strafe eine no ch niedrigere Gesamtstrafe verhängt hätte. 1 2 3 - 4 - Angesichts der festgestellten Weitergabe erlangter Gelder an Hintermän- ner ordnet der Senat hinsichtlich der Einziehung des Wertes von Taterträgen die gesamtschuldnerische Haftung an. Der geringe Teilerfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Revisionsführer mit den gesamten verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 Satz 1 StPO). Mutzbauer Sander Schneider Berger Mosbacher 4 5
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