5 StR 142/03 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 26. März 2003in der Strafsachegegenwegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a. - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. März 2003beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil desLandgerichts Dresden vom 15. November 2002 wird nach§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zutragen.In der Liste der angewendeten Vorschriften entfällt die fassungsfehlerhaftaufgenommene Vorschrift § 176a Abs. 2 StGB. Basdorf Häger RaumBrause Schaal
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