5 StR 142/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 6. Juli 2010 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juli 2010 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Braunschweig vom 29. Juli 2009 wird gem344337 247 349 Abs. 2 StPO mit der Ma337gabe (247 349 Abs. 4 StPO) als un-begr374ndet verworfen, dass die Anordnung der Sicherungs-verwahrung entf344llt. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenkl344gern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. G r 374 n d e 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zweier im Januar und Februar 1981 begangener Mordtaten zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Ge-samtstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Im Wege des H344rteausgleichs und wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensver-z366gerung hat es angeordnet, dass elf Jahre Freiheitsstrafe als vollstreckt gel-ten und auf die Mindestverb374337ungsdauer nach 247 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB anzurechnen sind. Au337erdem hat es die Sicherungsverwahrung ange-ordnet. Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit Verfahrensr374gen und der Sachr374ge. Das Rechtsmittel erzielt den aus der Beschlussformel er-sichtlichen geringen Teilerfolg. Im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. Die (erneute) Anordnung der Sicherungsverwahrung kann in 334bereinstimmung mit der Auffassung des Generalbundesanwalts keinen Bestand haben. - 3 - Durch Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 23. April 1987 war gegen den Angeklagten bereits die Sicherungsverwahrung angeordnet wor-den. Im Hinblick darauf, dass die ihm vorgeworfenen Mordtaten im Jahr 1981 und damit vor dem genannten Urteil begangen worden waren, war eine Ge-samtstrafenlage gegeben. Bei Bildung einer nachtr344glichen Gesamtstrafe bestimmt aber 247 55 Abs. 2 Satz 1 StGB, dass in der neuen Entscheidung die fr374here Anordnung der Ma337regel aufrecht zu erhalten, nicht also erneut (doppelt) anzuordnen ist (BGHSt 30, 305; BGHR StGB 247 55 Abs. 2 Aufrecht-erhalten 4 und 10). 2 Allerdings unterliegen die abzuurteilenden Taten hier nicht der Ge-samtstrafenbildung mit den Strafen aus der Vorverurteilung, durch die auch die Ma337regel angeordnet worden ist. Denn die hieraus gebildete Gesamt-freiheitsstrafe ist vollst344ndig vollstreckt. Indessen gilt der Gedanke des 247 55 Abs. 2 Satz 1 StGB f374r s344mtliche Konstellationen, in denen die fr374here Tat bei der bereits getroffenen Anordnungsentscheidung h344tte mitber374cksichtigt werden k366nnen (vgl. BGHR StGB 247 64 Anordnung 4; Rissing-van Saan in LK 12. Aufl. 247 55 Rdn. 58). F374r eine nochmalige Anordnung der Sicherungsver-wahrung ist daher kein Raum. 3 Die im Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 23. April 1987 an-geordnete Sicherungsverwahrung gilt 226 vorbehaltlich etwaiger Auswirkungen der Entscheidung des Europ344ischen Gerichtshofs f374r Menschrechte vom 17. Dezember 2009 (EuGRZ 2010, 25) 226 unver344ndert fort, ohne dass es der vom Generalbundesanwalt erg344nzend beantragten entsprechenden aus-dr374cklichen Klarstellung bed374rfte. Sicherheitsl374cken bestehen angesichts der nunmehr verh344ngten lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe ohnehin schon 4 - 4 - deshalb nicht, weil im Falle fortdauernder Gef344hrlichkeit des Angeklagten eine Au337ervollzugsetzung der Strafe nicht in Betracht kommen wird. Basdorf Schaal Raum K366nig Bellay
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