5 StR 142/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 24. April 20 1 2 in der Strafsache gegen wegen versuchter räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. April 2012 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagt en wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 29. September 2011 nach § 349 Abs. 4 StPO a) unter Beschränkung der Strafverfolgung gemäß § 154a Abs. 2 StPO im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte der versuchten räub e- rischen Erpressung schu ldig ist; b) im Strafausspruch aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landg e- richts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird na ch § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit versuchter Kö r- perverletzung zu einer zur Bewährung ausgeset zten Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel e r- 1 - 3 - sich t lich en Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO . 1. Der Senat nimmt mit Zustimmung des Generalbundesanwalts den Vorwurf der versuchten Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 und 2, §§ 22, 23 StGB) von der Strafverfolgung aus und beschränkt insoweit das Verfahren. Dies führt zu der aus der Beschlussformel er sichtlichen Änderung des Schuldspruchs. 2. Der Schuldspruch wegen versuchter räuberischer Erpressung b e- gegnet keinen rechtlichen Bedenken. Nachdem er noch am Tattag Kenntnis davon erlangt hatte, dass das Tatopfer ihn bei der Polizei angezeigt hatte (UA S. 13), war die Tat aus Sicht des Angeklagten fehlgeschlagen und es blieb für einen Rücktritt vom Versuch (§ 24 Abs. 1 StGB) kein Raum. 3. Der Wegfall des Schuldspruchs wegen tateinheitlich begangener versuchter Körperverletzung führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der Senat kann trotz des Umstands, dass die versuchte Körperverletzungshan d- lung als Modalität der Drohung zur Durchsetzung der unberechtigten Gel d- forderung bei Verwirklichung der versuchten räuberischen Erpressung im Rahmen der Strafzumes sung Berücksichtigung finden kann, letztlich nicht ausschließen, dass die Strafkammer gleichwohl eine geringere Strafe ve r- hängt hätte, weil sie dem Angeklagten die Begehung zweier tateinheitlich begangener Delikte ausdrücklich straferschwerend angelastet h at. Zur Au f- hebung von Strafzumessungs feststellungen besteht kein Anlass. Basdorf Raum Schaal Schneider Bellay 2 3 4
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