5 StR 143/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 27. Juni 2007 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juni 2007 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 22. September 2006 dahin-gehend abge344ndert, dass a) die Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in einem Fall (II. 17. der Urteilsgr374nde) ent-f344llt; insoweit wird der Angeklagte freigesprochen; b) die Gesamtfreiheitsstrafe auf sieben Jahre und sechs Monate herabgesetzt wird (247 354 Abs. 1a Satz 2 StPO). 2. Die weitergehende Revision wird nach 247 349 Abs. 2 StPO verworfen. 3. Soweit der Angeklagte freigesprochen wird, fallen die Kosten des Verfahrens und die ihm insoweit entstande-nen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. Die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels und die da-durch der Nebenkl344gerin entstandenen notwendigen Auslagen hat der Beschwerdef374hrer zu tragen. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 20 F344llen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Vergewalti- 1 - 3 - gung und in zwei F344llen in Tateinheit mit sexueller N366tigung sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Der Schuldspruch bedarf der 304nderung, da die Feststellungen im Fall II. 17. der Urteilsgr374nde die Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern nicht tragen. Die Gesch344digte war zum Ende des angegebenen Tat-zeitraums, n344mlich ab dem 11. September 1998, bereits vierzehn Jahre alt. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass die Tat erst in dem letzt-genannten Zeitraum begangen wurde und daher nicht mehr dem Schutzbe-reich des 247 176 StGB unterf344llt. Der jedenfalls verwirklichte sexuelle Miss-brauch von Schutzbefohlenen ist aber auch bei Annahme des sp344testen Tat-zeitpunktes bereits verj344hrt. Daher war der Angeklagte insoweit freizuspre-chen. In 334bereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat die Gesamtfreiheitsstrafe entsprechend herabgesetzt. 2 Basdorf H344ger Gerhardt Raum J344ger
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