5 StR 143/08 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 10. Juni 2008 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juni 2008 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 6. Dezember 2007 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine Jugend-schutzkammer des Landgerichts Dresden zur374ckverwie-sen. G r 374 n d e 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in einem Fall sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Schutz-befohlenen in drei F344llen, in einem Fall in Tateinheit mit Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensr374ge Erfolg. 1. Nach der unver344ndert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage lag dem Angeklagten zur Last, er habe die am 23. Juni 1986 geborene Ne-benkl344gerin zwischen April 1997 und Sommer 2000 in sieben F344llen sexuell missbraucht, davon in einem Fall zudem vergewaltigt. 2 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vier dieser Vorw374rfe verurteilt, wobei es den Beginn des Tatzeitraums auf Januar 1997 ausge-dehnt hat. Das Verfahren wegen des nach der Anklageschrift zeitlich ersten Vorfalls (Tatzeit fr374hestens April 1997 bis 14. November 1997) sowie des ersten angeklagten Geschlechtsverkehrs im Zeitraum Juni 1999 bis Som- 3 - 3 - mer 2000 und eines ebenfalls in diesen Tatzeitraum fallenden Oralverkehrs hat das Landgericht nach 247 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Seine 334berzeugung vom festgestellten Tatgeschehen hat das Landge-richt auf die Aussage der Nebenkl344gerin gest374tzt, die es als glaubhaft ange-sehen hat. Als wesentlichen, f374r die Glaubhaftigkeit der Aussage sprechen-den Umstand hat es hervorgehoben, dass die Nebenkl344gerin keine Tenden-zen erkennen lasse, den Angeklagten zu Unrecht zu belasten. Zu Tage ge-tretene Widerspr374che im Aussageverhalten 226 vor allem hinsichtlich der An-gaben zum ersten Geschlechtsverkehr 226 hat es auf eine begrenzte Erinne-rungsf344higkeit bez374glich der am weitesten zur374ckliegenden Sachverhalte zur374ckgef374hrt. 4 5 2. Die 226 auch unter Ber374cksichtigung der spezifischen Anforderungen hierf374r (BGHR StPO 247 344 Abs. 2 S. 2 Beweisw374rdigung 5; Brause NStZ 2007, 505, 511) 226 zul344ssig erhobene Verfahrensr374ge, mit der ein Er366r-terungsmangel jenseits des unmittelbaren Urteilsgegenstandes geltend ge-macht wird, greift durch. Die Revision weist zutreffend darauf hin, dass in einem Fall, in dem der Anklagevorwurf allein auf der Aussage einer Belastungszeugin aufbaut, wegen einiger dieser Taten das Verfahren aber nach 247 154 Abs. 2 StPO ein-gestellt wird, den Gr374nden f374r die Einstellung Beweisbedeutung f374r die allein entscheidende Frage der Glaubw374rdigkeit der einzigen Belastungszeugin zukommen kann; wird der Grund nicht mitgeteilt, liegt hierin ein Er366rterungs-mangel (BGHSt 44, 153, 160; BGHR StPO 247 154 Abs. 2 Teileinstellung 1; BGH NStZ 2003, 164). An einem solchen Er366rterungsmangel leidet auch das vorliegende Urteil, denn es teilt nicht mit, warum die weiteren drei angeklag-ten Taten nach 247 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden sind. Zu einer Er366rte-rung der hierf374r ma337geblichen Gr374nde h344tte aber Anlass bestanden, da die-ses prozessuale Vorgehen mit der W374rdigung der Angaben der Nebenkl344ge-rin untrennbar zusammenh344ngen kann. 6 - 4 - Die nicht mehr verfolgten Anklagepunkte betrafen Sexualstraftaten zu Lasten der Nebenkl344gerin, die im Hinblick auf die Begehungsweise gegen-374ber den ausgeurteilten Taten nicht von untergeordnetem Gewicht waren. Zwei Tatvorw374rfe, wegen denen das Verfahren eingestellt worden ist, fielen in den j374ngsten Tatzeitraum, so dass die Erw344gungen des Landgerichts zur begrenzten Erinnerungsf344higkeit der Nebenkl344gerin f374r die am l344ngsten zu-r374ckliegenden Taten die Einstellung nicht begr374nden konnten. Hierbei muss-te zudem Ber374cksichtigung finden, dass die Urteilsfeststellungen zum Aus-sageverhalten der Nebenkl344gerin betreffend die Angaben sowohl zum ersten Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten als auch zu den Begleitumst344nden ihrer Entjungferung weniger von einer begrenzten Erinnerungsf344higkeit als von bestimmten Behauptungen sich widersprechender und einander aus-schlie337ender Sachverhaltsvarianten gepr344gt sind. 7 8 Die Ausf374hrungen im Rahmen der Kostenentscheidung, eine 334ber-b374rdung der notwendigen Auslagen des Angeklagten auf die Staatskasse sei bei der 204vorliegenden Verdachtslage223 unbillig, ist 226 anders als der General-bundesanwalt zu erw344gen gibt 226 hier ebenfalls nicht ausreichend, um dem Revisionsgericht die Gr374nde f374r die Einstellung zu vermitteln und m366gliche Auswirkungen derselben auf die Beweisw374rdigung auszuschlie337en. Denn die nicht belegte Einsch344tzung, es bestehe hinsichtlich der eingestellten Vorw374r-fe eine 226 wohl gar als gravierend bewertete 226 Verdachtslage, erkl344rt nicht, wieso eine Einstellung erfolgt ist. Angesichts des Umstands, dass die den Angeklagten diesbez374glich allein belastende Nebenkl344gerin bereits umfas-send geh366rt worden war, dr344ngen sich prozess366konomische Gr374nde hierf374r ebenfalls nicht auf. Die von der Revision mitgeteilte m374ndliche Kommentierung des Vor-sitzenden f374r die Einstellung in der Hauptverhandlung, eine ausreichende Konkretisierung dieser Vorw374rfe sei nicht m366glich, l344sst im Hinblick auf das festgestellte Aussageverhalten der Nebenkl344gerin einen m366glichen Zusam-menhang mit der W374rdigung ihrer Angaben ebenfalls nicht entfallen. Im Ge- 9 - 5 - genteil: Es ist auff344llig, dass insbesondere der zeitlich erste Vorwurf, hinsicht-lich dessen das Verfahren eingestellt worden ist, nach der Anklage durch verschiedene individualisierende Umst344nde konkretisiert war, so z. B. durch das Hinzukommen des anwesenden Bruders in der Wohnung in der Heub-nerstra337e. Anders als bei der polizeilichen Vernehmung ist ein solcher Vorfall von der Nebenkl344gerin bei der Staatsanwaltschaft in Abrede gestellt worden, indem sie dort mitgeteilt hat, 204in der Heubnerstra337e sei es zu 334bergriffen nur gekommen, wenn niemand zu Hause gewesen sei223. Dies hat sie in der Ver-nehmung in der Hauptverhandlung abweichend dahingehend geschildert, dass der Angeklagte in der 204Heubnerstra337e nachts 374ber sie hergefallen223 sei und es 204Geschlechtsverkehr gegeben223 habe, 204als Benny im Zimmer war223. Diese festgestellten Fragw374rdigkeiten im Aussageverhalten sind geeignet, einen Zusammenhang der von der Einstellung erfassten Vorw374rfe mit der W374rdigung der Angaben zu den ausgeurteilten Vorw374rfen als m366glich er-scheinen zu lassen, auch wenn das Landgericht insoweit unzutreffend man-gelnde Konkretisierung angenommen haben mag. 10 Der Senat kann nicht ausschlie337en, dass der Tatrichter bei Einhaltung der verfahrensrechtlich gebotenen Begr374ndungsanforderungen zu einer an-deren Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenkl344gerin ge-langt w344re. 3. F374r die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass angesichts der Beweissituation die bisherige Darlegung der 334berzeugung von der Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenkl344gerin auch im 334brigen nicht frei von Bedenken ist. So f374hrt das Landgericht aus, dass die Neben-kl344gerin den Angeklagten im Jahr 1996 bereits einmal im Sinne sexueller 334bergriffe belastet hatte und damals sogar durch ein Glaubhaftigkeitsgutach-ten belegte 204deutliche Hinweise223 auf eine teilweise falsche Belastung hin-sichtlich H344ufigkeit und Ausma337 sowie der Schilderung von Anal- und Oral-verkehr vorgelegen haben. Die Erkl344rung des Landgerichts, dies sei auf eine damals existente famili344re Konfliktsituation zur374ckzuf374hren, die aktuell nicht 11 - 6 - mehr vorliege, greift zu kurz. Denn es l344sst unbeachtet, dass die Nebenkl344-gerin diese 226 dem Verdacht der Falschbelastung ausgesetzten 226 Vorw374rfe trotz Wegfalls der Konfliktsituation wiederholt hat. So ist bisher festgestellt, dass sie den Angeklagten im Rahmen ihrer staatsanwaltschaftlichen Ver-nehmung im Jahre 2007 pauschal des Anal- und Oralverkehrs in der Kaser-nenstra337e, also im Zeitraum von Dezember 1994 bis April 1996 bezichtigt und dies teilweise in der Hauptverhandlung aufrechterhalten hat. Eine m366gli-che, auch aktuell beibehaltene Falschbelastung l344sst den Schluss des Land-gerichts, die Nebenkl344gerin weise keine Belastungstendenz auf, fragw374rdig erscheinen. Zudem wird zu beachten sein, dass in solchen F344llen, in denen 204Aussage gegen Aussage223 steht und sich die Unwahrheit eines Teils der Aussage des Belastungszeugen herausstellt, au337erhalb der Zeugenaussage liegende Gr374nde von Gewicht erforderlich sind, die es dem Tatrichter erm366g-lichen, dem Zeugen im 334brigen dennoch zu glauben. Diese gewichtigen Gr374nde sind im Urteil darzulegen (vgl. BGHSt 44, 153, 158 f.; BGH NStZ 2000, 496). 12 Bei den gegebenen Besonderheiten im Aussageverhalten der Neben-kl344gerin liegt die von der Verteidigung begehrte Hinzuziehung eines aussa-gepsychologischen Sachverst344ndigen nahe, gerade auch im Blick darauf, dass solches in dem im Jahr 1997 gegen den Angeklagten gef374hrten Verfah-ren mit weitgehend negativem Ergebnis f374r die Beurteilung der Glaubhaftig-keit der den Angeklagten belastenden Angaben der Nebenkl344gerin gesche- - 7 - hen war. Ob hiermit ein anderer Sachverst344ndiger zu beauftragen ist, muss das neue Tatgericht nach vorbereitender Pr374fung der gesamten Akten- und Beweislage und Anh366rung der Prozessbeteiligten entscheiden. Der Senat verweist die Sache an ein anderes Landgericht zur374ck. 13 Basdorf Brause Schaal J344ger Schneider
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