5 StR 143/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 6. Mai 2009 in der Strafsache gegen wegen gewerbs- und bandenm344337igen Computerbetruges u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Mai 2009 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Berlin vom 28. November 2008 nach 247 349 Abs. 4 StPO in den Gesamtstrafausspr374chen aufgehoben. Die weitergehende Revision wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ck-verwiesen. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen insgesamt 30 Verbre-chen des (teils versuchten) gewerbs- und bandenm344337igen Computerbetru-ges bzw. der gewerbs- und bandenm344337igen Urkundenf344lschung zu insge-samt drei Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt. Die Revision des Angeklagten bleibt zu den Schuld- und (Einzel-)Strafausspr374chen ohne Erfolg (247 349 Abs. 2 StPO). Hingegen haben die drei Gesamtstrafausspr374che keinen Be-stand. 1 Zu Unrecht hat das Landgericht dem Urteil des Amtsgerichts Tiergar-ten vom 15. Mai 2007 Z344surwirkung beigemessen. Denn der Angeklagte hat-te die dabei abgeurteilte Tat im Dezember 2006 und damit vor dem Strafbe-fehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 26. Januar 2007 begangen, in dem das Landgericht zutreffend die erste Z344sur gesehen hat. Bei dieser Sachlage ist 2 - 3 - eine erste Gesamtstrafe aus der Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr f374r die erste hier abgeurteilte, bereits im Oktober 2006 begangene Tat, den Einzel-geldstrafen aus dem Strafbefehl und der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts vom Mai 2007 zu bilden, in Ermangelung einer weiteren Z344sur aus den 374brigen 29 Einzelstrafen f374r die weiteren abgeurteilten, ab Febru-ar 2007 begangenen Taten nur eine weitere Gesamtstrafe (vgl. BGHR StGB 247 55 Abs. 1 Satz 1 Z344surwirkung 13). Bei Festsetzung der ersten Gesamtstrafe wird das neue Tatgericht die Bedenken aus der Antragsschrift des Generalbundesanwalts zu 247 55 Abs. 2 StGB zu beachten haben. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es bei dem blo337en Subsumtionsfehler im Rahmen der Gesamtstrafbildung nicht. 3 Basdorf Brause Schneider D366lp K366nig
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