5 StR 143 /13 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 14 . M ai 2013 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14 . M ai 2013 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das U rteil des Lan d- gerichts Bautzen vom 13. Dezember 2012 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgeri chts Görlitz zurückve r- wiesen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperve r- letzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision hat mit einer Verfahrens rüge Erfolg. 1. Folgendes Geschehen liegt zugrunde: a) Die Schwurgerichtskammer hat einen Beweisantrag der Verteid i- gung wegen tatsächlicher Bedeutungslosigkeit abgelehnt. Mit diesem hatte der Angeklagte unter anderem die Vernehmung der Zeugin Z . zum Beweis der Tatsache begehrt, dass die Zeugin Wi . , die Freundin des Angeklagten, ihr am Morgen nach der Tatnacht in Übereinstimmung mit späteren Angaben gegenüber der Polizei von dem Tatgeschehen berichtet und hierbei kundgetan habe, d er Angeklagte sei von den Zeugen A . und B. angegriffen worden, habe sich rückwärts von diesen wegbewegt und die ihn weiter verfolgenden Zeugen aufgefordert, sich ihm nicht weiter zu 1 2 3 - 3 - nähern. Er habe dabei mit einem abgebrochenen Flaschenhals i n der Hand wild um sich geschlagen und gestikuliert. Der Zeuge B. habe sich gleichwohl weiter genähert und sei schließlich vom Angeklagten am Hals getroffen worden. b) Zur Begründung der Ablehnung dieses Beweisantrags hat das Landgericht ausgef ührt, es halte die Einvernahme der Zeugin Z. zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin Wi. für nicht erforderlich. Falls die Zeugin Z. inhaltlich die Angaben der Zeugin Wi. gegenüber der Polizei wiedergeb e, wäre als weitergehender E r- kenntnisgewinn lediglich festzustellen, dass die Zeugin Wi. innerhalb von ca. zwei Wochen zwei gleichlautende Aussagen getroffen habe. Die Stra f- kammer habe die Zeugen F . (den Polizeibeamten, der im Ermittlung s- ver fahren die Zeugin Wi. vernommen hatte) und Wi. bereits ve r- nommen. Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben von Zeugen treffe die Kammer aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme. Im Urteil hat die Schwurgerichtskammer die die Einlass ung des Angeklagten stützende Aussage der Zeugin Wi. als unglaubhaft bewertet und insoweit unter anderem ausgeführt, die Zeugin habe zwischen dem Abtauchen des Ang e- klagten und ihrem eigenen Verschwinden am 2. Dezember 2011 (dem Ta t- tag) bis zu ihrer Vernehmung am 17. Dezember 2011 genügend Zeit gehabt, ihre Aussage mit derjenigen des Angeklagten abzustimmen (UA S. 25). 2. Dies e Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. a) Bereits die Begründung, mit der das Landgericht den auf ei ne Indi z- tatsache gerichteten Beweisantrag abgelehnt hat, genügt nicht den insoweit bestehenden Anforderungen. Der Beschluss, mit dem die Erhebung eines Beweises wegen Unerheblichkeit der Beweistatsache abgelehnt wird, ist mit konkreten Erwägungen zu begrün den, warum das Tatgericht aus der B e- wei s tatsache keine entscheidungserheblichen Schlussfolgerungen ziehen will. Die Anforderungen an diese Begründung entsprechen grundsätzlich 4 5 6 - 4 - de n jenigen, denen das Gericht genügen müsste, wenn es die Indiz - oder Hilfstatsa che durch Beweiserhebung festgestellt und sodann in den schriftl i- chen Urteilsgründen darzulegen hätte, warum sie auf seine Entscheidung s- bildung ohne Einfluss blieb. Dies nötigt zu einer Einfügung der Beweistats a- che in das bisher gewonnene Beweisergebnis (B GH, Beschluss vom 27. N o- vember 2012 5 StR 426/12 mwN). Das Landgericht hätte sich daher in der Beschlussbegründung ausdrücklich damit auseinandersetzen müssen, we s- halb der für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit jedenfalls nicht von vornh e- rein unerheblic he Umstand der Übereinstimmung kurz nach der Tat gege n- über einer Bekannten getätigter Angaben mit einer zwei Wochen später stat t- findenden Aussage bei der Polizei im konkreten Fall keinen Einfluss auf die Bewertung der das Tatgeschehen weitgehend im Einklan g mit der Einla s- sung des Angeklagten darstellenden Angaben der Zeugin Wi. haben kann, sei es, weil es der Zeugin ohnehin Glauben schenkt, sei es, weil es deren Angaben auch bei einer zu unterstellenden Richtigkeit der Beweisb e- hauptung aus bestimmten Gründen als unglaubhaft bewerten würde. De m- gegenüber erweckt die Beschlussbegründung den Eindruck, das Landgericht halte den tatsächlich bestehenden Zusammenhang der Beweistatsache mit dem Gegenstand der Urteilsfindung nicht für gegeben. b) Ob dies er Begründungsmangel im vorliegenden Fall bereits für sich genommen geeignet wäre, die Revision des Angeklagten zu begründen, kann indessen letztlich dahinstehen, da sich die Ablehnung des Beweisa n- trags jedenfalls aus einem anderen Grund als rechtsfehlerha ft erweist. An der dem Ablehnungsbeschluss zugrunde liegenden Annahme ta t- sächlicher Bedeutungslosigkeit der Beweistatsache muss sich das Gericht festhalten lassen; es darf sich nicht im Urteil zu der Ablehnungsbegründung in Widerspruch setzen, insbeson dere die Urteilsgründe nicht auf das Gege n- teil der unter Beweis gestellten Tatsache stützen (BGH, Beschlüsse vom 27. November 2012 5 StR 426/12 und vom 20. Juli 2010 3 StR 250/10, StraFo 2010, 466; Urteil vom 19. September 2007 2 StR 248/07, 7 8 - 5 - StraF o 2008, 29; Beschluss vom 20. August 1996 4 StR 373/96, BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 22). Indem die Strafkammer die die Einlassung des Angeklagten bestätigende Aussage der Zeugin Wi. - unter anderem mit der Begründung als unglau bhaft bewertet hat, die Zeugin habe zwischen dem Abtauchen des Angeklagten und ihrem eigenen Verschwinden am 2. Dezember 2011 bis zu ihrer Vernehmung am 17. D e- zember 2011 genügend Zeit gehabt, ihre Aussage mit derjenigen des Ang e- klagten abzustimmen, hat si e jedoch einen mit der im Ablehnungsbeschluss als bedeutungslos erachteten Tatsache unvereinbaren Umstand zur Stü t- zung seiner Überzeugung herangezogen. Hätte die Zeugin Wi. nämlich bereits am Morgen nach der Tat identische Angaben gemacht, könnte nic ht auf den im Urteil genannten für eine Abstimmung der Aussagen zur Verf ü- gung stehenden Zeitraum von zwei Wochen abgestellt werden, sondern l e- diglich auf einen solchen von wenigen Stunden, in dem der Angeklagte und die Zeugin noch unmittelbar unter dem Ein druck des Erlebten gestanden h a- ben dürften und eine polizeiliche Aussage noch nicht unmittelbar bevorstand. c) Auf dem Verfahrensfehler beruht das Urteil. Zwar führt das Landg e- richt noch weitere Gründe für die Unglaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin W i. an. Das Abstellen auf den zur Abstimmung der Aussage zur Verf ü- gung stehenden Zeitraum kann gleichwohl nicht als die Entscheidung nicht tragende Hilfserwägung verstanden werden. Vielmehr kann nicht ausg e- schlossen werden, dass die Strafkammer unter Berücksichtigung einer inhal t- lich deckungsgleichen Schilderung Wi. s bereits am Morgen nach der Tat insoweit zu einem anderen Ergebnis gelangt und die Aussage der Zeugin sowie die durch sie gestützte Einlassung des Angeklagten anders bewertet und im Ergebnis abweichende tatsächliche Feststellungen getroffen hätte. d) Dieser Rechtsfehler nötigt zur umfassenden Aufhebung des Urteils. Zwar lässt die in der Hauptverhandlung abgegebene Einlassung des Ang e- klagten einen die Voraussetzungen des § 32 StGB erfüllenden unmittelbar bevorstehenden Angriff der Zeugen A. und B . nicht erkennen, so 9 10 - 6 - dass ihr entsprechende Feststellungen entgegen der Ansicht der Revision dem Schuldspruch nicht ohne weiteres die Grundlage entzögen. Es ist dem Revisionsger icht jedoch verwehrt, die rechtsfehlerhaft zustande gekomm e- nen Feststellungen des Tatgerichts durch anderweitige zu ersetzen. 3. Für die neue V erhandlung weist der Senat auf F olgendes hin: a) Die Notwendigkeit und der Umfang der Wiedergabe von Zeu ge n- aussagen und der Auseinandersetzung mit ihnen bestimmen sich nach den Umständen des Einzelfalls (näher Engelhardt in KK, StPO, 6. Aufl. , § 267 Rn. 15 mwN). So muss etwa die Entwicklung einer Zeugenaussage in der Beweiswürdigung dann nicht abgehandelt we rden, wenn dieser Gesicht s- punkt zur Überzeugung der Strafkammer geklärt ist und das Urteil selbst von Widersprüchen oder Lücken frei ist (BGH, Urteil vom 27. Juli 2005 2 StR 203/05, NStZ 2006, 55). Das neue Tatgericht wird sich jedoch eing e- hender als bi sher geschehen mit den verschiedenen Zeugenaussagen au s- einanderzusetzen haben, die im angefochtenen Urteil zur Widerlegung der Einlassung des Angeklagten herangezogen worden sind. Dies gilt insbeso n- dere vor dem Hintergrund, dass etwa die im Urteil wiederge gebenen Auss a- gen der Zeuginnen Bü . und A l. in Teilbereichen inhaltlich nicht mit den Feststellungen des Landgerichts in Einklang stehen. b) Die im Urteil vorgenommene Trinkmengenberechnung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken (vgl. zu r Berechnung K önig in LK, 12. Aufl. , § 316 Rn. 37 ff . ). 11 12 13 - 7 - 4. Der Senat verweist die Sache Bautzen an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts Görlitz zurück (§ 71 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 3 Sächs JG). Raum Sander Schneider König Bellay 14
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