BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 143/14 vom 23. April 2014 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. April 2014 beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richt s Görlitz vom 16. Dezember 2013 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Schwurgerichts kammer des Landg e- richts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags zu einer Fre i- heitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten v erurteilt. Die hiergegen gericht e- te Revision der Angeklagten hat im Ergebnis dem Antrag des Generalbu n- desanwalts entsprechend im Umfang der Beschlussformel Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Nach den Feststellun gen des Landgerichts bemerkte die zur Tatzeit 28 - jährige Angeklagte spätestens im Oktober 2012, dass sie schwanger war. Sie verheimlichte dies vor ihrer Umgebung und suchte auch keinen Arzt auf. Am 12. Dezember 2012 erwachte sie gegen 2.00 Uhr, weil ihre F ruchtblase geplatzt war. Ihr wurde bewusst, dass die Geburt unmittelbar bevorstand. Um 1 2 - 3 - ihre im Obergeschoss des Hauses schlafenden Angehörigen nicht zu stören, ging sie ins Erdgeschoss. Dort brachte sie im Badezimmer einen Jungen zur Welt. Die Angeklagte d urchtrennte die Nabelschnur und säuberte das Neug e- borene sorgfältig. Dann erstickte sie den Säugling mit einem verdrillten, fest um seinen Hals gezogenen Badetuch und legte ihn mit dem Badetuch und der Nachgeburt in einen Plastikbeutel. 2. Während der S chuldspruch frei von Rechtsfehlern ist, hält der Stra f- ausspruch sachlich - rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Schwurgerichtskammer, die sachverständig beraten volle Schuldf ä- higkeit der Angeklagten angenommen hat, ist von einem minder schweren Fall d es Totschlags (§ 213 StGB) ausgegangen. Im Rahmen der konkreten Stra f- Vorhinei n geplant und vorbereitet hatte 29). Eine von vornherein geplante und vorbereitete Tat läss t sich den Fes t- weiteren Hausbewohnern in dem im Erdgeschoss gelegenen Bad zu gebären, das Kind zu töten u- sen Tötung (UA S. 8). Der Senat entnimmt diesen Feststellungen, dass die Angeklagte erst nach der Säuberung des Kindes den endgültigen Taten t schluss fasste und mit den im Badezimmer unmittelbar verfügbaren Mitteln umsetzte. Für dieses Verständnis sprechen auch die vom Landgericht seinem Urteil zugrunde gelegten Ausfü h- rungen des Sachverständigen, wonach es im Zeitpunkt des Aufsuchens der 3 4 5 - 4 - e- re Familienmitglieder nicht zu stören (UA S. 25). Auch wenn ihr bereits in di e- sem Zeitpunkt der Gedanke an eine mögliche Tötung des Kindes gekommen gewertet werden, zumal das Geburtsgeschehen mit Eintritt des Blasensprung s bereits begonnen hatte. Dass die Angeklagte den Tötungsentschluss bereits zuvor im Zusammenhang mit der Verheimlichung ihrer Schwangerschaft g e- fasst haben könnte, ist weder festgestellt, noch unter Berücksichtigung ihrer im Urteil beschriebenen Persönlic hkeitsbesonderheiten naheliegend. 3. Der Strafausspruch hat dementsprechend keinen Bestand. Der Senat hebt auch die zugehörigen Feststellungen auf, um dem neuen Tatgericht in sich stimmige und widerspruch s freie Feststellungen zu ermöglichen. Dies u m- fass t auch die Feststellungen zur Schuldfähigkeit; dass die Voraussetzungen des § 20 StGB vorliegen, schließt der Senat aus. Schneider Dölp König Berger Bellay 6
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