BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 143/15 vom 20. Mai 201 5 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Mai 2015 beschlosse n: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 14. November 2014 wird a) das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen 5 bis 10 jeweils wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geri n- ger Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betä u- bungsmitteln verurteilt worden ist; im Umfang der Ei n- stellung fallen die Kosten des Verfahrens und die no t- wendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; b ) das vorgenannte Urtei l im Schuldspruch dahin geä n- dert, dass der Angeklag te wegen Besitzes von Betä u- bungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in vier Fällen, w e- gen Besitzes von Betäu bungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinh eit mit Handeltreiben mit Betä u- bungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen b e- waffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von B e- täubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt ist. 2. Die weiterge hende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. - 3 - 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen B esitzes von Betäubung s- mitteln in nicht ger inger Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betä u- bungsmitteln in zehn Fällen , Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu e iner Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten veru r- teilt . Im Übrigen hat es ihn freigesprochen und eine Verfallsentscheidung getro f- fen. 1. Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwaltes gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen 5 bis 10 (Tatzeit Dezember 2013 bis Februar 2014) wegen Besitzes von Betä u- bungsmitteln in nicht ger inger Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betä u- bungsmitteln verurteilt worden ist. Hinsichtlich der konkurrenzrechtlichen Beurteilung hat das Landgericht nämlich nicht in den Blick genommen , dass der Angeklag te im Dezember 2013 einen Heroinstein mit ei nem Gewicht von 50 g in seinem Besitz hatte (Fall 11) . Soweit der Angeklagte im Dezember 2013 (Fälle 5 und 6) weitere Betäubung s- mittel in nicht geringer Menge besessen hat , kam eine tatmehrheitliche Verurte i- lung auf Grundlage der bisher getroffenen F eststellungen nicht in Betracht . A n- gesichts des Gewichts des Heroinsteins von 50 g und einem täglichen Eige n- 1 2 3 - 4 - konsum des Angeklagten von 1 bis 1 ½ g ist es naheliegend, dass sich der B e- sitz der verschiedenen Betäubungsmittel zeitlich über schnitten hat . Der g leic h- zeitige Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge bildet als Verbr e- chen einen einheitlichen Tatbestand, in dem die einheitlicher Vorratshaltung dienenden Erwerbshandlungen aufgehen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Jan u- ar 2013 5 StR 633/1 2; We ber, BtMG, 4. Aufl., § 29a Rn. 195). Da nicht ausgeschlossen werden kann , dass sich Restmengen des Her o- insteins auch in den Monaten Januar und Februar 2014 (Fälle 7 bis 10) im B e- sitz des Ange klagten be funden haben, hat der Senat das Verfahren auch ins o- fern gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Die Einstellung hat die aus der Beschlussformel ersichtliche Änderung des Schuldspruchs sowie den Wegfall der für diese Taten festgesetzten Einze l- strafen von jeweils einem Jahr und zwei Monaten Freiheitsstrafe zur Folge. 2. D as Landgericht hat ferner im Fall 12 (Tatzeit Juni 2014) im Rahmen der Strafzumessung rechtsfehlerhaft zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, dass er die Tat lediglich wenige Monate nach seiner bedingten Haftentlassung (UA S. 19) be gan gen hat , obwohl d ie Reststrafenausset zung zur Bewährung bereits zum 1. September 2011 erfolgt war . A ngesichts der maßvollen Einze l- strafe von drei Jahren und sechs Monaten und der weiteren gewichtigen Stra f- schärfungs gründe schließt der Senat jedoch aus, dass das Landgericht ohne Berücksichti gung der fehlerhaften Strafzumessungserwägung auf eine mildere Einzelstrafe erkannt hätte. 3. Auch d er Ausspruch über die Gesamtstrafe kann bestehen bleiben. Mit Blick auf die Einsatzstrafe von drei Jah ren und sech s Monaten (Fall 12) , d ie 4 5 6 7 - 5 - vier verbliebenen Einzelstrafen von jeweils einem Jahr und zw ei Monaten (Fä l- le 1 bis 4) sowie eine weitere Einzelstrafe von einem J ahr und sechs Monaten (Fall 11) kann ausgeschlossen werden , dass das Landgericht ohne die wegg e- falle nen Strafen auf eine niedrigere Gesamtfreiheits strafe erkannt hätte. 4 . Die Überprüfung des Urteils im Übrigen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). 5. Der Schriftsatz des Verteidigers vom 19. Mai 2015 hat dem Senat vo r- gelegen. Sander Schneider Dölp König Feilcke 8 9
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