ECLI:DE:BGH:2019 :230119U5STR143.18.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 5 StR 143/18 vom 23. Januar 2019 in der Strafsache gegen wegen Geldwäsche u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Jan u- ar 2019 , an der teilgenommen haben: Vorsitzen der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mutzbauer , Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sander , Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Schneider , die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Mosbacher, Köhler als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter de s Generalbundesanwalts , Rechtsanwalt als Verteidiger, Amtsinspektorin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das den A n- geklagten N . betreffende Urteil des Landg e- richts Frankfurt (Oder) vom 18. August 2017 aufgehoben a) im Schuldspruch betreffend den Fall II. 2 . e der Urteil s- gründe , b) soweit die Einziehung von Wertersatz unterblieben ist, 2 . d) mit den Feststellungen zu deren Herkunft . Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkamm er des Landg e- richts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorgenannte U r- teil wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - Von Rechts wegen - - 4 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen Geldwäsche in vier Fällen sowie wegen Geldwäsche in Tateinheit mit Beihilfe zur (unerlaubten) Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Me n- ge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt, von der es acht Monate wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerungen für vollstreckt erklärt hat. Darüber hinaus hat es die Einziehung (von Werte r- net. Die zu L asten des Angeklagten eing e- legte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, wendet sich mit der Sachrüge gegen den Schuldspruch, soweit der Ang e- klagte im Fall II. 2 . e der Urteilsgründe lediglich wegen Beihilfe zur Einfuhr von Betäubu ngsmitteln in nicht geringer Menge, nicht jedoch wegen Beihilfe zur bandenmäßigen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge veru r- teilt worden ist, und gegen die Einziehungsanordnung. Der Angeklagte stützt seine Revision auf Verfahrensrügen und die Sachrüge. Während die vom G e- neralbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft im tenorierten Umfang Erfolg hat, ist die Revision des Angeklagten unbegründet. I. 1. Das Landgericht hat im Wesentlichen festgestellt: Der Angeklagte betrieb . . ) sowie ein Autohaus, das zuletzt in der Rechtsform einer GmbH geführt wurde. Im Jahr 2009 übertrug der Angeklagte auf Druck seines Vertragspartners VW seine Gesellschaf tsanteile auf seine Tochter, die zusammen mit einer langjährigen Mitarbeiterin Geschäftsführerin des Autoha u- 1 2 3 - 5 - und Gesellschafter war der Angeklagte aufgrund seiner langjährigen Leitungsfunkt i- on weiterhin in der Lage, bei Bedarf Geschäfte des Autohauses nach seinem Gutdünken vorzunehmen und Geschäftsvorgänge zu beeinflussen. Sowohl sein Sohn, der freigesprochene Mi tangeklagte D . N . , als auch der ebe n- falls freigesprochene Mitangeklagte G . waren mehrere Jahre im Aut o- haus tätig. Im Rahmen des Betriebs des Autohauses und der A . unterstützte der Angeklagte den mittlerweile verstorben en S . , der mit Koka in im zwei stelligen Kilogrammbereich handelte. S . erwarb dieses in Spanien oder Portugal und transportierte es selbst oder durch Dritte mit Autos nach Be r- lin, wo er es gegen Barzahlung veräußerte. Zu diese m Zweck fuhr S. mindestens zweimal in Begleitung des Angeklagten mit einem Pkw zur iber i- schen Halbinsel. Der Angeklagte erfuhr spätestens im Nachgang zu den beiden Fahrten, dass S. sein Geld mit Kokainhandel verdiente und die Tran s- por tfahrten mit Autos durchgeführt wurden, die mit entsprechenden Schmu g- gelverstecken ausgestattet waren. Da sich das Autohaus in erheblichen wir t- schaftlichen Schwierigkeiten befand, bot er S. an, für ihn Transportfah r- ten zu übernehmen. S. lehnte ab, weil er den Angeklagten als Liefera n- ten für Fahrzeuge und für die nötigen Ein - und Umbauten von Schmuggelve r- stecken nutzen und ihn deshalb nicht unnötigen Risiken aussetzen wollte. Er beschwichtigte den Angeklagten mit dem Angebot, ihm Gelder darleh e nsweise zu überlassen. In mindestens einem nicht näher konkretisierbaren Fall baute der Angeklagte ein Schmuggelversteck in einem Pkw zurück. In mindestens einem weiteren , ebenfalls nicht näher konkretisierbaren Fall baute er mit Hilfe des Mitangek lagten G . ein Schmuggelversteck in ein Fahrzeug ein. 4 - 6 - Verfahrensgegenständlich sind folgende Taten: a) Um S. ein Fahrzeug zu beschaffen, veranlasste der Angeklagte seinen Sohn D . N . , am 23. Oktober 2009 unter dem Name n des A . Der Kaufpreis wurde bei Vertragsunterzeichnung in bar entrichtet. Das Fah r- zeug wurde auf den Angeklagten zugelassen. S. erhielt es zur dauerha f- ten Nutzung und übergab dem Angekla wurde später ohne Wissen des Angeklagten mit einem Schmuggelversteck ausgestattet und von dem Zeugen J . zu mindestens fünf Kurierfahrten g e- nutzt. b) Auf Bitte S. s beauftragte der Angeklagte seinen So hn, am 23. November 2009 unter dem Namen des Autohauses einen Mercedes Benz CLK zu bestellen. Hierfür hatte der Angeklagte von S. den Barbetrag von an den Verkäufer üb erwies. Dabei sorgte er für eine Verschleierung des Za h- lungsflusses in der Buchführung des Autohauses. Der Wagen wurde auf den Angeklagten zugelassen. S. übergab das Fahrzeug einer Freundin zur Nutzung und veräußerte es im Februar 2010. c) Im November 2009 übernahm der später verstorbene B . , der von den Kokaingeschäften S. s i- Angeklagten über die mögliche Gewähru ng eines Darlehens für das Autohaus kamen beide überein, dass der Angeklagte in Zukunft S. regelmäßig g e- gen Bargeld mit Fahrzeugen versorgen würde. Aus den Bargeldzahlungen wol l- te der Angeklagte Liquidität für sich und sein Autohaus generieren. Die Fah r- 5 6 7 8 - 7 - zeuge, die auf das Autohaus zugelassen wurden und blieben, sollten letztlich mit Gewinn an S. bzw. B . veräußert werden. Der Angeklagte übe r- ließ B. am 10. Dezember 2009 einen Audi Q 7 zur dauerhaften Nutzung und erhie lt dafür 38 e- schäftskonto des Autohauses einzahlte. Um den Fahrzeugbesitz nach außen zu legitimieren, stellte er für B. e- fahrt - bar. Um B. zum Nachweis der Eigentümerstellung gegenüber Dritten in die Lage zu versetzen, das Eigentum an dem Fahr zeug nachzuweisen, unte r- zeichnete der Angeklagte unter dem Namen des Autohauses am 28. Deze m- ber 200 9 einen Kaufvertrag für das Fahrzeug, in dem er zugleich den Erhalt des r- zeugs am 24. Feb ruar 2011 befand es sich in B. s Besitz und war auf das Autohaus als Halterin zuge lassen. d) Auf Bitte S. s bestellte der Angeklagte unter dem Namen des Autohauses am 9. April 2010 einen Lamborghini zu einem Gesamtbruttopreis S. die vereinbarte V o- rauszahlung in Höhe wurde am 16. Juli 2010 an den Sohn des Angeklagten übergeben. Zur Fina n- h- nete der Angeklagte am 4. August 2010 unter dem Name n des Autohauses e i- nen Darlehensvertrag mit einer Bank. Er sorgte dafür, dass das Fahrzeug im August 2010 auf das Autohaus zugelassen wurde. Anschließend überließ er es S. zur dauerhaften Nutzung gegen eine weitere Bargeldzahlung in Höhe von mi Verkauf des Kokains, das mit dem vom Angeklagten im nachfolgenden Fall e präparierten Audi A6 transportiert worden war (UA S. 104). Das Fahrzeug blieb zur Verschleierung der wahren Besitzv erhältnisse im Bestand des Autohauses, 9 - 8 - mindestens März 2011 bezahlte. e) Vor dem 1. Juni 2010 bat S. den Angeklagten um Bereitstellung eines Fahrzeuges mit einem Schmu ggelversteck für Geld und Kokain . Dieser veranlasste die Bestellung einer Reserveradmulde für einen Audi A6 Avant über das Autohaus und bewegte den Mitangeklagten G. zur Hilfe beim Einbau eines für die Aufnahme von mindestens 20 kg Kokain geeigneten S chmugge l- verstecks in das auf das Autohaus zugelassene Fahrzeug, das an S. oder einen von ihm instruierten Dritten übergeben wurde. S. zahlte hie r- f D . N . in zwei Teilbeträgen auf ein Konto des Autohauses eingezahlt. In dessen Buchführung wurde die Bargeldzahlung auf Veranlassung des Ang e- klagten so behandelt, dass nichts auf die Zahlung durch S. hinwies. Um n- Angeklagten) und S. für die Zeit vom 1 . Juni 2010 bis zum 28. Febr u- ar 2012 abgeschlossen. Das Fahrzeug wurde dem Zeugen J . übergeben, der damit auf Veranlassung S. s bis Januar 2011 jedenfalls in zehn Fällen jeweils mindestens 20 kg Kokain (mit einem Wirkstoff gehalt von rund 50 % K o- ca inhydrochlorid) von Spanien oder Portugal nach Berlin brachte. Der Ang e- klagte wusste, dass das Fahrzeug für derartige Transporte verwendet werden würde. Der Audi verblieb in der Buchhaltung des Autohauses in dessen B e- stand. f) Im Februar 2010 bestellte S. einen Porsche 911 zu einem Bru t- rklärte sich spätestens im Juli 2010 bereit, den Kauf über das Autohaus abzuwickeln. Zu diesem Zweck erhielt er am 2. August 2010 von S. auf ein G e- schäftskonto des Autohauses ein, das den Betrag sodann auf Veranlassung 10 11 - 9 - des Angeklagten an den Verkäufer überwies. Nach Überweisung des von einer Drittfirma finanzierten Restkaufpreises wurde das Fahrzeug am 20. A u- gust 2010 an den Mitangeklagten G. übergeben und auf das Autohaus zug e- lassen. S. nutzte es in der Folgezeit für eigene Zwecke. Die an den Angeklagten für die Beschaffung der Fahrzeuge übergeb e- nen Gelder stammten, was dieser billigend in Kauf nahm, in allen Fällen zu e i- n em nicht nur unerheblichen Teil aus dem vorangegangenen Kokainhandel S. s , im Fall II. 2 . f teilweise auch aus Verkäufen des Kokains, das vom Zeugen J . mit dem Audi A6 (Fall II. 2 . e) nach Berlin transportiert worden war. Der Angeklagte han delte jeweils mit dem Ziel, die Herkunft des Geldes und die Nutzung der Fahrzeuge durch S. oder für ihn tätige Dritte zu ve r- schleiern. S. wurde am 23. Februar 2011 bei einer Polizeikontrolle in Fran k- reich mit 75 kg Kokain (Reinhe itsgrad 88 %) festgenommen. Er war aus Span i- en kommend mit einem auf den Angeklagten zugelassenen VW Golf unte r- wegs. 2. Das Landgericht hat die Taten in den Fällen II. 2 . a bis e rechtlich als Geldwäsche (§ 261 StGB) gewürdigt, wobei es in den Fällen II. 2 . c bis e ein g e- werbsmäßiges Handeln des Angeklagten (§ 261 Abs. 4 StGB) angenommen hat (UA S. 103 f.). Mit der Entgegennahme des bemakelten Bargeldes in den Fällen II. 2 . a bis c, e und f habe der Angeklagte jeweils der Tatbestand des Sich - Verschaffens im Si nne des § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB erfüllt. Im Fall II. 2 . a sei durch die Bezahlung des Kaufpreises mit dem bemakelten Bargeld, in den Fä l- len II.2. b, c, e und f mit dessen (zumindest teilweise r ) Einzahlung auf ein G e- schäftskonto des Autohaus es der Tatbestan d d es Verwendens im Sinne des § 261 Abs. 2 Nr. 2 StGB erfüllt. Gleiches gelte für die Weiterleitung des Kau f- 12 13 14 - 10 - preises (in Form von Giralgeld) an die jeweiligen Verkäufer in den Fällen II.2. b und f. Dass der Angeklagte in allen Fällen die Fahrzeuge unter dem Namen der A . oder des Autohauses gekauft habe und diese unter seinem eigenen N a- men oder demjenigen des Autohauses als angebliche Halter habe eintragen lassen, erfülle den Tatbestand des Verschleie rns der Herkunft im Sinne des § 261 Abs. 1 Satz 1 Varian te 2 StGB. Schließlich erfülle auch das Erstellen fi n- gierte r Nutzungsverträge in einem Teil der Fälle den Tatbestand des Ver schle i- erns der Herkunft. Da die eingesetzten Bargelder von vornherein zur Bez ahlung der jeweiligen Fahrzeuge bestimmt gewesen seien, liege Tateinheit in Form der natürlichen Handlungseinheit vor, soweit der Angeklagte in Bezug auf dense l- ben Bargeldbetrag bzw. dasselbe Fahrzeug jeweils mehrere tatbestandliche Handlungen ausgeführt habe. Im Fall II. 2. e sei mit dem Einbau des Schmuggel verstecks tateinheitlich der Tatbestand der Beihilfe zur (unerlaubten) Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge erfüllt. Im Fall II. 2 . f sei die Tat gemäß § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB nicht strafbar, weil der Angeklagte insoweit wegen einer Vortat, nämlich der Tat zu II.2. die der Angeklagte im Fall II.2. d erst im August 2010 von S. erhalten h a- be (UA S. 104). Im Fall II.2. f hat das Landgericht den Angeklagten daher freig e- spro chen. Es hat die Einziehung von Wertersatz der in den Fällen II.2. a bis c und e vom Angeklagten erlangten Bargelder angeordnet, den das Landgericht in Abweichung von dem aufgrund eines Additionsfehlers ausgeurteilten gering e- et hat. II. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet. 15 16 17 - 11 - 1. Der Schuldspruch erweist sich hinsichtlich des Falles II. 2 . e als recht s- fehlerhaft. Das Landgericht hat es unterlassen, eine umfassende rechtliche Würd i- gung auch mit Blick auf eine Bandenstrafbarkeit des Angeklagten vorzune h- men. Die insoweit rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen und die aus dem Urteil ersichtlichen Befunde der Beweisaufnahme legen nahe, dass sich der Angeklagte in diesem Fall (neben Geldwäsche) nicht nur wegen Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG, § 27 StGB), sondern wegen Beihilfe zu m bandenmäßigen Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30a Abs. 1 BtMG, § 27 StGB) strafbar gemacht hat (zum K onkurrenzverhältnis zwischen bandenmäßigem Handel und bandenmäßiger Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge vgl. BGH, Beschluss vom 14. April 2015 3 StR 627/14, NStZ 2015, 589, 590 mwN) . Sie weisen auf eine bandenmäßig eingerichtete Organis ation s- s truktur hin, in deren Rahmen der Angeklagte die Aufgabe hatte, die Tätergru p- pierung um S. (bestehend mindestens aus diesem selbst, B. s o- wie den gesondert Verurteilten Sp . und J . ) zum einen mit hochwert i- gen Fahr zeugen zu versorgen, zum anderen Fahrzeuge für den Transport zum Weiterverkauf bestimmter Drogen zu beschaffen, mit Schmuggelverstecken auszustatten und die Verstecke wieder professionell zu entfernen. 2. Die Einziehungsentscheidung des Landgerichts we ist über den von ihm eingeräumten Additionsfehler hinaus einen weiteren Fehler auf . Im Grundsatz zu Recht rügt die Staatsanwaltschaft, dass das Landg e- richt den Geldbetr a , den der Angeklagte im Rahmen der zu se i- ner Verurteilung im Fall II. 2 . d führenden Zurverfügung stellung eines Pkw La m- borghini erlangt hat, in seiner Entscheidung über die Einziehung unberücksic h- tigt gelassen hat. Hinsichtlich dieses Betrages wird die Feststellung zum He r- 18 19 20 21 - 12 - rühren des Geldes aus Kokaingeschäften S. s allerdings nicht von einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung getragen. Denn das Landgericht hat sich worauf der Angeklagte mit seiner Revision zutreffend hinweist nic ht mit der von ihr als glaub haft erachteten Aussage des Zeugen R . im Ermittlung s- verfahren auseinandergesetzt, er habe S. für den Lamborghini mit (UA S. 22) . I m Freispruchfall (II. 2 . f) hätte der als Anzahlung für d en Pkw Porsche demgegenüber nur gemäß § 76a StGB ei n- gezogen werden können. Der insoweit gemäß § 435 Abs. 1 Satz 1 StPO erfo r- derliche Antrag ist nicht gestellt worden, so dass es für dessen Einziehung an einer Verfahrensvoraussetzung fehlt. III. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet. Der Erörterung bedar f F olgen des: 1. Soweit der Angeklagte die v orschriftswidrige Besetzung des Gerichts mit einer nicht ordnungsgemäß gewählten Schöffin rügt (§ 338 Nr. 1 b Var. 2 StPO, RB S. 2 ff.), ist seine Rüge aus den zutreffenden Gründen des Beschlu s- ses des Landgerichts vom 15. Februar 2017 (RB S. 6 f.) unbegrün det. 2. Die Rüge, an dem Urteil hätten Richter mitgewirkt, nachdem ein gegen sie gerichtetes Ablehnungsgesuch zu Unrecht nach § 26a Abs. 1 Nr. 3 StPO wegen Verfolgung verfahrensfremder Zwecke als unzulässig verworfen worden sei (§ 338 Nr. 3 i.V.m. § 24 Abs. 1 StPO, RB S. 9), greift nicht durch. a) Der Senat neigt dazu, die Rüge bereits für unzulässig zu hal ten. 22 23 24 25 26 - 13 - Der Angeklagte hat seinen gegen alle erkennenden Richter gerichteten Befangenheitsantrag darauf gestützt, dass die Begründung der Strafkam mer für die Ablehnung seines Antrags auf Vernehmung eines Auslandszeugen nicht nur eine vorweggenommene Beweiswürdigung enthalte, sondern unzutreffend sei keiner früheren Einlassu Tätigkeit des S. im schweizerischen Rotlichtmilieu auch nur an, verweist der Ablehnungsantrag auf eine lediglich auszugsweise wiedergegeb e- gegenüber einem Polizeibeamten und im Übrigen auf eine Fundstelle in der Akte (RB S. 16d). Dies erscheint unzureichend. Für die Beurteilung der Frage, ob die Strafkammer zu Recht die Verfo l- gung verfahrensfremder Zwecke durch das Ablehnungsgesuch angenommen hat (§ 26a Abs. 1 Nr. 3 StPO), wäre auch die Mitteilung bedeutsam gewesen , dass der Angeklagte die zitierten Angaben betreffend das hiesige Ve rfahren nach dem angeblich die Unrichtigkeit der Erwägungen der Strafkammer bel e- genden Vermerk des Beamten anlässlich seiner polizeilichen Vernehmung in be . Auf die Frage, ob diese im Rahmen ei ner formellen Vernehmung protokolliert werden dürften, habe er geantwortet, dass er darin keinen Sinn sehe; er wolle sich nochmals mit seinem Anwalt beraten. Damit handelte es sich also jedenfalls nicht um eine Einlassung im hiesigen Ermittlungsverfahren, die von der Stra f- kammer bei der Ablehnung des Beweisantrages in unzutreffender Weise n e- giert worden sein könnte. Die Abwegigkeit der vorgebrachten Ablehnungsgrü n- de kann indes die Sachfremdheit des Ablehnungsgesuchs deutlich machen (BGH, Beschluss vom 10. A ugust 2005 5 StR 180/05, BGHSt 50, 216, 222 mwN). 27 28 - 14 - b) Die Rüge ist jedenfalls unbegründet. aa) Aus Sicht des Senats spricht Einiges dafür, dass die Strafkammer das Ablehnungsgesuch zu Recht als unzulässig behandelt hat. (1) Anerkannt ist, das s jedenfalls die Zurückweisung eines Ablehnung s- gesuchs nach § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO, unbedenklich ist, wenn dieses lediglich damit begründet worden ist, der Richter sei an einer Vorentscheidung zu Lasten des Angeklagten beteiligt gewesen (BGH, Beschlüsse v om 10. August 2005 5 StR 180/05, BGHSt 50, 216, 221, und vom 13. Juli 2006 5 StR 154/06, NStZ 2006, 705; Urteil vom 29. Juni 2006 5 StR 485/05, NJW 2006, 2864). Dies gilt namentlich auch für die Ablehnung von Beweisanträgen. Soweit damit p rozessimma nent die Mitteilung einer für den Angeklagten nachteiligen B e- weiswürdigung des Gerichts vor Urteilsverkündung einhergeht, ist dies vom A n- geklagten hinzunehmen. Beweiswürdigende sachliche Erwägungen können dann für sich genommen nicht zum Gegenstand eines z ulässigen Befange n- heitsantrags gemacht werden. Anders verhält es sich beim Hinzutreten besonderer Umstände, die über die Tatsache einer negativen Vorentscheidung als solcher sowie die damit no t- wendig verbundenen inhaltlichen Äußerungen hinausgehen (vgl . BGHSt aaO). Trägt der Antragsteller (unter Glaubhaftmachung) derartige besondere Umstä n- de vor, die eine inhaltliche Prüfung erfordern und den abgelehnten Richter bei h- ter in eigener Mitwirkung des abgelehnten Richters nach § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO beschieden werden. 29 30 31 32 - 15 - (2) Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall einer Ablehnung de s Befangenheitsgesuchs nac h § 26a Abs. 1 Nr. 3 StPO wegen Verfolgung verfahrensfremder Zwecke ergibt sich, dass der Antragsteller n e- ben de m von vornherein zur Begründung des Ablehnungsgesuchs ungeeign e- ten Hinweis auf die von der Strafkammer bei der Zurückweisung seines Antrags au f Vernehmung eines Auslandszeugen vorgenommene antizipierte Bewei s- würdigung 531 mwN) keine besonderen, eine inhaltliche Prüfung erfordernden Umstände vorgetragen hat . Vielmehr war der vom Antragsteller erhobene Vorwurf der u n- richtigen Behandlung einer früheren Einla ssung des Angeklagten bereits aus sich heraus unschlüssig. Soweit der Angeklagte in seinem Befangenheitsg e- lassen sich aus diesen allenfalls Hinweise auf einen gemeinsamen Bordellb e- such mit S. aufgestellte Behauptung entnehmen, dass dies er in einem s chweizer ischen Bordell regelmäßig mehrere Frauen als Prostituierte beschäftigt und hieraus monatlich jeweils mehrer habe . bb) Letztlich kann hier allerdings offenbleiben, ob die Strafkammer das Ablehnungsgesuch mit Recht als unzulässig behandelt hat. (1 ) Ein Verstoß gegen die Zuständigkeitsregelungen der §§ 26a, 27 StPO führt nä mlich nicht stets, sondern nur dann zu einer Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wenn die Vorschriften willkürlich angewendet we r- den, weil der abgelehnte Richter sein eigenes Verhalten wertend beurteilt, sich che macht, oder die richterliche En t- scheidung die Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie verkennt (vgl. BVerfG [Kammer], NJW 2005, 3410, 3411; BGH, Beschluss vom 10. A u- gust 2005 5 StR 180/05, BGHSt 50, 216, 219 f. schlicht fehlerhaften Anwendung der Zuständigkeitsvorschriften ein Verfa s- 33 34 35 - 16 - sungsverstoß nicht vor (BVerfG , aaO). Erfolgt die Verwerfung allein aus form a- len Erwägungen, wurden die Ablehnungsgründe aber nicht inhaltlich geprüft, ist daher danach zu differenz ieren, ob die Entscheidung des Gerichts auf einer groben Missachtung oder Fehlanwendung des Rechts beruht, ob also Ausl e- gung und Handhabung der Verwerfungsgründe offensichtlich unhaltbar oder aber lediglich schlicht fehlerhaft sind (BGH , aaO). In letzterem Fall entscheidet das Revisionsgericht nach Beschwerdegrundsätzen sachlich über die Besor g- nis der Befangen heit (BGH, Beschlüsse vom 29. August 2006 1 StR 371/06, NStZ 2007, 161, 162, und vom 2. April 2008 5 StR 129/07, NStZ - RR 2008, 246, 247). (2 ) D as Landgericht hat das Befangenheitsgesuch des Angeklagten g e- mäß § 26a Abs. 1 Nr. 3 StPO verworfen, da das Richterablehnungsverfahren nicht dazu bestimmt sei, einen Streit über das bisherige Ergebnis der Bewei s- aufnahme auszutragen. Es hat sich zur Begründu ng allein auf formale Erw ä- gungen gestützt, nämlich zum einen darauf hingewiesen, dass das Gericht bei der Entscheidung über die Vernehmung eines Auslandszeugen vom Verbot der Beweisantizipation befreit sei, zum anderen darauf, dass der als Zeuge ve r- nommene i- gen können und der Vermerk nicht in die Hauptverhandlung eingeführt worden sei. Hierin lag weder eine grob fehlerhafte, die Bedeutung und Tragweite von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundsät zlich verkennende Anwendung des Befa n- genheits rechts, noch war die Annahme der Verfolgung verfah rensfremder Ziele willkürlich. D iese lag vielmehr vor dem Hintergrund der erstmaligen Einlassung des Angeklagten durch verlesene Verteidigererklärung am 18. Haup tverhan d- lungstag, der hierauf folgenden Benennung eines unbekannten Auslandsze u- gen kurz vor Ende der Beweisaufnahme sowie angesichts der Unschlüssigkeit 36 37 - 17 - des Vorwurfs der unrichtigen Behandlung einer früheren Einlassung des Ang e- klagten in seinem Befangenhei tsantrag nahe. Die dem Senat damit eröffnete Prüfun g des Ablehnungsgesuchs nach Be schwerdegrundsätzen ergibt keine die Besorgnis der Befangenheit rechtfert i- gende Einstellung der abgelehnten Rich ter (vgl. dazu nachfolgend 3.). 3. Die Strafkammer hat den A ntrag auf Vernehmung des Geschäftsfü h- rers des schweizerischen Bordells in rechtsfehlerfreier Weise abgelehnt, we s- halb auch die vom Angeklagten diesbezüglich erhobene Verfahrensrüge (Ve r- letzung von § 244 Abs. 5 Satz 2, §§ 261, 337 StPO, RB S. 51) unbe gründet ist. Unabhängig davon, dass der Zeuge in dem Antrag nicht namentlich b e- n annt ist, durfte d ie Strafkammer ihre Entscheidung über die Vernehmung des Auslandszeugen davon abhängig machen, welche Ergebnisse von der bea n- tragten Beweisaufnahme zu erw a rten waren und wie diese zu würdigen gew e- sen 531 mwN). Ihre Erwägungen gingen dabei nicht von unrichtigen Tatsachen aus. Zur Prüfung der Voraussetzungen des § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO steht dem G e- richt das Freibeweisverfahren offe n (Meyer - Goß ner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 244 Rn. 78b mwN). Deshalb geht auch der Einwand fehl, die vom Landgericht in seinem Ablehnungsbeschluss in Bezug genommenen Observations - , Handy - und Fluggastdaten seien nicht in die Hauptverhandlung eingeführt w orden. Soweit die Revision bemängelt, die Strafkammer habe bei der Ablehnung des Beweisantrags nicht zum Nachteil des Angeklagten verwenden dürfen, dass er sich erst in einem fortgeschrittenen Stadium des Verfahrens in dieser Weise geäußert habe, liegt keine unzulässige Würdigung zeitweisen Schwe i- 38 39 40 41 - 18 - gens des Angeklagten vor (vgl. Meyer - Goßner/Schmitt, aaO, § 261 Rn. 18; Schneider, NStZ 2017, 73, 74). Denn der Angeklagte hat sich im Ermittlung s- verfahren spontan anlässlich einer Besuchsüberwachung gegenüber zwei Pol i- zeibeamten geäußert und dabei nach Belehrung über sein Schweigerecht 10 ). Damit hat er sich in freiem Entschluss selbst zum Beweismittel gemacht und sein Einla ssungsverhalten der freien richterlichen Beweiswürdigung unterstellt (vgl. BGH, Urteile vom 3. Dezember 1965 4 StR 573/65, BGHSt 20, 298, 300, und vom 26. Oktober 1983 3 StR 251/83, BGHSt 32, 140, 145). Dies gilt in s- besondere angesichts des Umstands, d ass er sogar aktiv auf die Beamten z u- gegangen ist. 4. Die Verfahrensrügen, die an die Zurü ckweisung von Beweisanträgen an knüpfen (RB S. 25, 33, 43), sind unbegründet. Das Landgericht ist von den zugesagten Wahr unterstellungen (§ 244 Abs. 3 Satz 2 Va r. 7 StPO) in den Urteilsgründen nicht abgerückt (vgl. hierzu insbesondere UA S. 67 Mitte, 39, 101 A bsatz 2). Insbesondere widerspricht die beweiswürdigend herangezogene Erwägung des Gerichts, der Zeuge Ar . habe sich zwischen dem 24. März 2010 und dem hi er maßgeblichen 1. Juni 2010 erst kurze Zeit in Freiheit befunden, nicht der Beweisbehauptung, Ar . habe im Zei t- raum bis 23. Februar 2011 in seiner Werkstatt Schmuggelvorrichtungen eing e- baut (vgl. RB S. 44). Demgemäß bedurfte es auch keiner Hinweise. E rörterungsmängel liegen ebenfalls nicht vor. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass es einer Auseinandersetzung mit den als wahr unterstellten Tatsachen in den Urteilsgründen nur dann bedarf, wenn sie sich angesichts der im Übrige n gegebenen Beweislage aufdrängt und die Beweislage sich sonst als lückenhaft erwiese (vgl. BGH, Urteil vom 42 43 44 - 19 - 28. Mai 2003 2 StR 486/02, NStZ - RR 2003, 268, 269). Dies ist hier jeweils nicht der Fall. Auch soweit die Revision geltend macht, das Gericht habe den Bewei s- antrag auf Vernehmung einer beim Bundeskriminalamt geführten Vertrauen s- person nach Auslegung fehlerhaft wegen Bedeutungslosigkeit abgelehnt, o b- wohl es sich bei der unter Beweis gestellten Tatsache um eine Haupttat sache gehandelt habe, ist u nbe gründet (RB S. 43). Denn unter Beweis gestellt war nicht di e Behauptung, dass der Zeuge Ar. in den hier verfahrensgegenständl i- chen Audi das Schmuggelversteck eingebaut habe, sondern lediglich diejenige, dass von ihm baugleiche Schmuggelverstecke in di eselben Automodelle eing e- baut wurden. Dass die Strafkammer hieraus nicht den Schluss ziehen wollte, Ar . habe auch in den hiesigen Audi das Versteck eingebaut, hat sie nachvol l- ziehbar begründet. 5. Unbegründet ist auch die Rüge, das Landgericht habe ei nen B e- weisermitt lungsantrag auf Vernehmung mehrerer Auslandszeugen fehlerhaft abgelehnt, weil es den Ablehnungsbeschluss nicht begründet habe und im Rahmen seiner Aufklärungspflicht gehalten gewesen wäre, dem Antrag nac h- zugehen (RB S. 38 ff.). Die Bescheid ung des Antrags war inhaltlich ausre i- chend; eine zulässige Aufklärungsrüge ist insoweit nicht erhoben. 6. Die Rüge einer Verletzung von § 261 StPO durch Verwertung von A u- dio aufzeichnungen entgegen einem Beweisverwertungsverbot (RB S. 59 ff.) ist aus den im Beschluss des Landgerichts vom 8. Februar 2017 (RB S. 66) sowie auf UA S. 35 ausführlich dargelegten Gründen unbegründet (vgl. BGH, Urteil vom 12. April 1989 3 StR 453/88, BGHSt 36, 167, 173 ff.; BVerfGE 34, 238). 7. Schließlich ist auch die Rüge unbegründet, das Gericht habe dem U r- teil urkundliche Feststellungen zugrunde gelegt, die in Ermangelung einer A n- 45 46 47 48 - 20 - ordnung der Durchführung des Selbstleseverfahrens und auch sonst nicht G e- genstand der Hauptverhandlung geworden seien (RB S. 71 ff.). In Ver bindung mit der Übereinkunft der Verfahrensbeteiligten über die Einführung der Dokumente im Wege des Selbstleseverfahren s ist in der prot o- kollierten vom Vorsitzenden verfügten oder selbst vorgenommenen Übe r- r- misste Anord nung zu sehen. Denn hieraus wurde unmissverständlich deutlich, dass das Gericht die bestimmten Schriften als Beweismittel im Wege der Selbstlesung in das Verfahren einführen und seiner Überzeugungsbildung z u- grunde le gen woll te, zumal später gerade die diese Urkunden betreffende Fes t- stellung gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 StPO im Hauptverhandlungsprotokoll mi t- geteilt ist. 8. Die auf die Sachrüge gebotene umfassende sachlich - rechtliche Übe r- prü fung des Urteils hat keine d urchgreifenden Rec htsfehler zu Ungunsten des Ange klagten ergeben. a) Die Feststellungen rechtfertigen den Schuldspruch. Sie werden von einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung getragen. aa) Die von der Revision angegriffenen Feststellungen zu dem Ze itpunkt II. 2 . e sind unter Berücksichtigung der technischen Schilderung des Einbaus des S chmuggelverstecks in den A u- di A 6 (UA S. 7 und S. 74 f.) nicht widersprüchlich. Denn die neben dem Einbau erforderlichen Arbeit en können durchaus vor der Lieferung des Ersatzteils e r- folgt sein. bb) Die Revision beanstandet zwar mit Recht die beweiswürdigende E r- wä gung des Landgerichts zu Fall II. 2 . c , der Angeklagte könne sich nicht darauf 49 50 51 52 53 - 21 - berufen, nichts über die kriminelle Herk unft der Gelder gewusst zu haben, da B. selbst ein deutig das Bedürfnis nach der Verschleierung der Herkunft thematisiert habe. Denn damit bezieht sich das Landgericht auf den Inhalt eines zwischen dem Angeklagten und B. erst am 23. Dezember 2009, also n ach Übergabe der Gelder, geführ ten Gesprächs. Hierauf beruht das Urteil aber nicht. Eine Geldwäschehandlung lag nämlich jedenfalls im fingierten Kauf des Pkw durch den Angeklagten sowie in der Ausstellung der fingierten Rechnung vom 30 . Dezember 2010 , wonach das Fahrzeug ausgebuc ht wurde, um den Verkauf des Pkw durch den Angeklagten zu suggerieren. Hierbei und bei der Buchung des Kaufpreises zu Lasten des Debitorenkonto s des Angeklagten , auf das ein Teil des von B. übergeben en Bargeldes eingezahlt worden war, handelte es sich um irreführende Maßnahmen, die den Herkunftsnachweis des Geldes erschwerten, mithin dessen Herkunft verschleierten (vgl. LK - StGB/ Schmidt/Krause, 12. Aufl., § 261 Rn. 16). cc) Auch auf der von der Rev ision gerügten Würdigung der Einlassung des Be schwerdeführers zur Verbesserung der Liquiditätslage des Autohauses infolge der Käufe des Porsche s und des Lamborghini s beruht das Urteil nicht. Es handelt sich lediglich um einen Nebenaspekt der Beweiswürdigun g, der sich angesichts der vom Landgericht ausdrücklich zugunsten des Angeklagten g e- troffenen Feststellung, die von ihm empfundene wirtschaftliche Not sei au s- schlaggebend für die Entgegennahme der für die Fahrzeuge übergebenen Ge l- der trotz Kenntnis ihrer H erkunft gewesen (UA S. 93), nicht zu dessen Lasten ausgewirkt hat. b ) Die Strafzumessung weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des A n- geklagten auf. c) Das Landgericht hat seine Einziehungsanordnung allerdings in recht s- fehlerhafter Weise auf §§ 73, 73c, 73d StGB gestützt. Eine Einziehung wäre 54 55 56 - 22 - lediglich nach § 261 Abs. 7, § 74 Abs. 2, 74c StGB möglich gewesen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2018 5 StR 234/18 mwN). Der Senat kann j e- doch das Beruhen der Entscheidung auf d iesem Rechtsfehler aussc hließen. - 23 - Denn ein Absehen von der Einziehung nach § 261 Abs. 7, § 74 StGB wird nur bei Vorliegen besonderer Umstände in Frage kommen. Solche sind hier nicht ersichtlich. Sander Schneider Köhler RiBGH Prof. Dr. M osbacher ist urlaubsbedingt an der Unterschrift gehindert. Sander V RiBGH Dr. Mutzbauer ist urlaubsbedingt an der U n- terschrift gehindert. Sander
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