5 StR 144/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 27. Mai 2009 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer r344uberischer Erpressung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Mai 2009 beschlossen: 1. Das Verfahren wird auf Antrag des Generalbundesan-walts nach 247 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der An-geklagte im Fall 1 der Urteilsgr374nde wegen besonders schwerer r344uberischer Erpressung verurteilt worden ist; insoweit tr344gt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen. Demgem344337 wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. November 2008 im Schuldspruch dahingehend ge344n-dert, dass der Angeklagte wegen erpresserischen Men-schenraubes in Tateinheit mit schwerer r344uberischer Er-pressung zu einer Freiheitsstrafe von f374nf Jahren und drei Monaten verurteilt ist. 2. Im 334brigen wird die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die verbleibenden Kosten sei-nes Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkl344ger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die Teileinstellung des Verfahrens hat die 304nderung des Schuldspruchs und den Wegfall der f374r die Tat gem344337 Fall 1 der Urteilsgr374nde verh344ngten Ein-zelfreiheitsstrafe von f374nf Jahren und drei Monaten zur Folge. Die f374r die Tat gem344337 Fall 2 der Urteilsgr374nde ausgeurteilte Freiheitsstrafe von f374nf Jahren und drei Monaten kann bestehen bleiben. Die Erf374llung des Tatbestandes im - 3 - Fall 2 und die Verneinung eines minder schweren Falles st374nden auch dann nicht in Frage, wenn zugunsten des Angeklagten unterstellt wird, dass dieser auch bei der Bedrohung des Opfers im Fall 1 kein Messer eingesetzt hat. Basdorf Schaal Schneider D366lp K366nig
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