5 StR 144/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 2. Juni 2010 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juni 2010 beschlossen: 1. Das Verfahren wird auf Antrag des Generalbundesanwalts nach 247 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall 9 der Urteilsgr374nde wegen unerlaubten Handeltreibens mit Be-t344ubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist; insoweit tr344gt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen. Demgem344337 wird das Urteil des Landgerichts L374beck vom 14. Januar 2010 im Schuldspruch dahingehend ge344ndert, dass der Angeklagte, soweit ihm unerlaubtes Handeltreiben mit Be-t344ubungsmitteln in nicht geringer Menge zur Last liegt, wegen elf (statt zw366lf) Taten verurteilt ist. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das genannte Urteil nach 247 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch dahingehend ge344n-dert, dass die erkannte Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten auf vier Jahre und drei Monate herabge-setzt wird. 3. Die weitergehende Revision wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. 4. Der Beschwerdef374hrer hat die verbliebenen Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Teileinstellung des Verfahrens hat die 304nderung des Schuldspruchs und den Wegfall der f374r die Tat 9 der Urteils-gr374nde verh344ngten Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und - 3 - sechs Monaten zur Folge. Im Hinblick auf den Wegfall dieser Einzelfreiheitsstrafe hat der Senat die Gesamtfreiheitsstrafe auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Be-schwerdef374hrers um drei Monate erm344337igt (247 354 Abs. 1a Satz 2 StPO). Im Hinblick auf den lediglich geringf374gigen Erfolg des Rechts-mittels erscheint es nicht unbillig, den Beschwerdef374hrer mit den verbliebenen Kosten zu belasten (247 473 Abs. 1 und 4 StPO). Brause Raum Schaal K366nig Bellay
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