5 StR 144/11 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 14 . September 2011 in der Strafsache gegen wegen Betruges hier : Gegenvorstellung Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14 . September 2011 beschlossen: Der Antrag des Verurteilten vom 1 . September 2011 wird zurückgewiesen. Der Senat hat auf die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 10 . Dezember 2010 mit Beschluss vom 6 . Juli 2011 den Ausspruch über die Gesam tstrafen aufgehoben (§ 349 Abs. 4 StPO) u nd die weitergehende Revision nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen . Die nunmehr vorliegende Gegenvorstellung des Verurteilten eröffnet weder rechtlich die Möglichkeit noch zeigt sie inhaltlich einen Anlass auf , die genannte Entscheidung nochmals zu überprüfen. Basdorf Raum Schaal Schneider Bellay
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