5 StR 144/11 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 6. Juli 2011 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juli 2011 beschlossen: 1. Auf d ie Revision de s Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 10. Dezember 2010 im Ausspruch über die Gesamtstrafen aufgehoben (§ 349 Abs. 4 StPO) . 2. Die weitergehende Revision wird als unbe gründet nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r- handlung und Entsch eidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landg e- richts zurückverwiesen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 19 Fällen unter Auflösung der im Urteil des Landgerichts Braunschweig v om 7. Mai 2008 gebildeten Gesamt freiheits strafe und im Wege der Einbeziehung dort festgesetzte r elf Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheit s strafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt ; ferner hat es gegen ihn wegen Betruges in 21 Fällen auf eine weite re Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten erkannt und ihn im Übrigen freigesprochen. Gegen seine Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. D as Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Gesamtstrafenaussprüche ; im Übrigen ist es unbegründet im Si n ne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. D as Landgericht hat mit den für die Fälle 1 bis 10, 12 bis 15 sowie 3 4 bis 38 festgesetzten Einzelstrafen und den gegen den Angeklagten durch Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 7. Mai 2008 ausgesprochenen elf Einzelfreiheitsstrafen (in Höhe von drei, vier und fünf Monaten) eine nac h- trägliche Gesamtstrafe nach § 55 StGB gebildet. Diesem Urteil hat es eine Zäsurwirkung bei gemessen und aus den Einzelstrafen für die danach b e- gangenen Taten (Fälle 11, 16 bis 33 und 39, 40) eine weitere Gesamtfre i- heitsstrafe g e bildet. 2. Dies hält revisionsgerichtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat es versäumt , den Vollst reckungsstand betreffend die festgestellte weitere durch Beschluss des Amtsgerichts Braunschweig vom 14. September 2007 im sog enannten Nachtragsverfahren nach § 460 StPO gebildete Gesamtgeldstrafe mitzuteilen (UA S. 11) . Dies wa r hier erfo r- derlich, denn di e für diese Gesamtstrafe herangezogene erste Vorv erurte i- lung durch das Amtsgericht Braunschweig vom 14. März 2006 folgte zeitlich auf die vom Landgericht Braunschweig a m 7. Mai 2008 abgeurteilten Taten und war deshalb geeignet , eine der hier erfolgten Einb eziehung entgege n- stehende Zäsurwi r kung zu begründen. Da den Urteilsgründen insoweit keine Angaben zum Vollstreckungsstand der Gesamtgeldstrafe entnommen we r- den k önnen , vermag der Senat nicht zu überprüfen, ob die Zäsurwirkung der früheren Vorv erurte i lungen etwa durch Erledi gung entfallen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 2. März 2010 3 StR 496/10, N StZ - RR 2010, 202, 203; F i- scher, StGB, 58. Aufl., § 55 Rn. 10; Meyer - Goßner, StPO, 54. Aufl., § 460 Rn. 11 ff.). Mit Blick auf diese weiteren Vorverurteilungen de s Angeklagten ist hier nicht sicher auszuschließen, dass auch eine andere, den Beschwerdeführer begünstigende Entscheidung über die Bildung der Gesamtstrafen in Betracht gekommen wäre, so dass hierüber erneut entschieden werden muss. Vo r- sorglich weist der Senat darauf hin, dass sofern die Zäsurwi r kung des 2 3 4 5 - 4 - landgerichtlichen Urteils aus den vorgenannten Gründen tatsächlich entfa l len sollte die neu zu bildende einzige Gesamtstrafe mit Blick auf die dann rechtsfehlerhaft von der erste n Gesamtfreiheitsstrafe des angefochtenen U r- teils mit erfasste Gesamt freiheits strafe von einem Jahr und drei Monaten e i- ne Obergrenze von drei Jahre n und sechs Monate n nicht ü bersteigen darf. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht. Dies hindert d as neue Tatgericht ni cht, ergänzende Feststellungen zu treffen, die zu den bi s- herigen Feststellungen nicht in Widerspruch stehen. Basdorf Raum Schaal König Bellay 6
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