5 StR 144/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 26. April 2012 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. April 2012 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Berlin vom 24. Oktober 2011 wird mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4, §§ 430, 442 StPO) nach § 349 Abs. 2 StPO e- ordneten Verfall unterliegen; im Übrigen entfällt der Au s- spruch über den Verfall. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. G r ü n d e Auf die zulässi g erhobene Verfahrensrüge wegen Nichteinhaltung e i- ner Wahrunterstellung kann die uneingeschränkte Höhe des ausgesproch e- Angeklagten die Zugrundelegung der Tatsache zugesagt, dass er nach einer Zuwendung seines Vaters eine Woche vor der Tat in den Besitz von nach Angeklagte bei seiner Festna hme bei sich hatte, nicht teilweise aus dieser Zuwendung stammte, entnimmt die Strafkammer einer nicht weiter fundierten Unterstellung. Daher kann der uneingeschränkte Verfall keinen Bestand haben. Zur Vermeidung einer Aufhebung und Zurückverweisung zu näherer Aufklärung Generalbundesanwalts von der Verfolgung aus (§ 430 Abs. 1, § 442 Abs. 1 StPO). 1 2 - 3 - Im Übrigen beruht die Beweiswürdigung zum Schuldspruch indes ni cht auf der Nichteinhaltung der Wahrunterstellung. Allein der Besitz eines Gel d- den sonstigen tragfähigen Indizien die Überführung des Angeklagten. Basdorf Raum Schneider König Bellay 3
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