5 StR 144/13 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 25. April 20 1 3 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2013 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angek lagten wird das Urteil des Land gerichts Potsdam vom 29. November 2012 nach § 349 Abs. 4 StPO in den Fällen 3, 5 und 7 der Urteil s- gründe aufgehoben; in den Fällen 3 und 7 wird das Ve r- fahren gemäß § 206a StPO eingestellt, im Fall 5 wird der Angeklagte f reigesprochen. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten werden insoweit der Staatskasse auferlegt. 2. Im Übrigen (Fälle 1, 2, 4, 6 sowie 8 bis 12) wird das g e- nannte Urteil auf die Revision des Angeklagten nach § 3 4 9 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben. Ausgenommen sind die Feststellungen zum äußeren Sachverhalt, die jeweils aufrechterhalten bleiben. Insoweit wird die weitergehende Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebun g gemä ß Ziffer 2 wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbliebenen Ko sten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts zurückverwiesen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwe ren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen (Tat 12), wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 1 - 3 - acht Fällen (Taten 1, 2, 4, 6 sowie 8 bis 11), davon in zwei Fällen in Tatei n- heit mit sexuellem Missbrauc h von Schutzbefohlenen und wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen in drei Fällen (Taten 3, 5 und 7) zu einer G e- samtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hierg e- gen mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten hat den aus der Urteilsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegrü n- det im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Den Verurteilungen wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendl i- chen (§ 182 Abs. 2 Nr. 1 StGB aF) steht entspreche nd den Ausführunge n des General bundesanwa lts in seiner Antragsschrift jeweils das Verfa h- renshindernis der Strafverfolgungsverjährung entgegen. In den Fällen 3 und 7 führt dies zur Einstellung des Verfahrens nach § 206a StPO, im Fall 5 zum Freispruch, weil das Landgericht den ursprünglich in der zugelassenen A n- klageschrift erhobenen schwereren Vo rwurf der sexuellen Nötigung (§ 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB) als nicht erwiesen angesehen hat (vgl. BGH, Urteil vom 16. Februar 2005 5 StR 14/04, BGHSt 50, 16, 30). 2. Auch die Verurteilungen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes (Fall 12: § 176a Abs. 2 Nr.1 StGB) und wegen sexuellen Mis s- brauchs von Kindern (Fälle 1, 2, 4, 6 sowie 8 bis 11: § 176 Abs. 1 a F und nF) haben keinen Bestand, weil die Feststellungen nicht be legen, dass der su b- jektive Tatbestand des Angeklagten in Bezug auf die Unterschreitung der Schutzaltersgrenze bei den vier Tatopfern verwirklicht ist. Der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, dass zwei der Ta t- opfer zu den Tatzeitpunkten mindes tens 14 Jahre alt gewesen seien (Fälle 2, Das Landgericht widerlegt die Einlassung des Angeklagten zwar in s o- weit, als es rechtsfehlerfrei feststellt, dass die Taten zum Nachteil der 2 3 4 5 - 4 - Tatopfer vor deren Erreichen der Schutzaltersgrenze begangen wurden. Es erörtert jedoch nicht, ob der Angeklagte im Zeitpunkt der Taten mit der Mö g- lichkeit rechnete oder gar wu sste, dass die Tatopfer das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten. Auch aus dem Gesamtzusammenhang der Urteil s- gründe ergibt sich dies nicht. Hinsichtlich eines Tatopfers (Fälle 8 bis 12) örperlich b e- Dass der Angeklagte das kindliche Alter dieses letzten Opfers in sein Vorstellungsbild aufgenommen hatte, ist dem Urteil nicht ausreichend deutlich zu entnehmen. 3. Die Schuldsprüche wegen (einmal schweren) sexuellen Mis s- brauchs von Kindern sind daher aufzuheben. Dies führt in den Fällen 10 bis 12 auch zur Aufhebung der tateinheitlichen Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen. Die bisherigen rechtsfehlerfrei g e- troffenen Fe ststellungen zum äußeren Sachverhalt können jeweils best e- hen bleiben. Basdorf Raum Schneider König Bellay 6
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