5 StR 145/08 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 11. Juni 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen gewerbsm344337iger Steuerhehlerei u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juni 2008 beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten M. gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 17. Juli 2007 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmit-tels zu tragen. 2. Auf die Revision des Angeklagten K. wird das vorgenannte Urteil gem344337 247 349 Abs. 4 StPO, soweit es diesen Angeklagten betrifft, a) im Schuldspruch dahin abge344ndert, dass der Ange-klagte der Beihilfe zur Steuerhehlerei schuldig ist, und b) im Strafausspruch aufgehoben. Die weitergehende Revision des Angeklagten K. wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten K. , an eine an-dere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zur374ck-verwiesen. - 3 - G r 374 n d e zu 2. Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen Steuerheh-lerei zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es nicht zur Bew344hrung ausgesetzt hat. Die mit der Sachr374ge gef374hrte Revi-sion des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teiler-folg. Im 334brigen ist das Rechtsmittel unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts beteiligte sich der Ange-klagte K. an der Umladung aus der Ukraine und Russland stam-mender unverzollter und unversteuerter Zigaretten, die von polnischen Liefe-ranten von Polen nach Deutschland transportiert wurden. Seine Unterst374t-zung bestand darin, dass er im Auftrag des Angeklagten M. nach Zu-sage einer Entlohnung von 250 Euro in Polen drei Personen f374r die Umla-dung der Zigaretten anwarb und diese nach Solingen bef366rderte sowie dass er einen Kleintransporter zum Umladeort brachte. 2 Das Landgericht hat das Verhalten des Angeklagten K. als Steuerhehlerei (247 374 Abs. 1 AO) gewertet. Er habe zugunsten der polni-schen Verk344ufer Absatzhilfe und zugleich dem Angeklagten M. Hilfe dazu geleistet, sich die 204angekauften223 Zigaretten zu verschaffen. 3 2. Die Verurteilung des Angeklagten K. wegen Steuerhehle-rei h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. Die Feststellungen tragen allein seine Verurteilung wegen Beihilfe zur Steuerhehlerei (247 374 Abs. 1 AO, 247 27 StGB). Der Senat 344ndert den Schuldspruch entsprechend ab (vgl. Meyer-Go337ner, StPO 50. Aufl. 247 354 Rdn. 15 m.w.N.). 4 Das Merkmal der Absatzhilfe erfasst nur solche Handlungen, mit de-nen sich der Hehler an den Absatzbem374hungen des Vort344ters oder eines Zwischenhehlers in dessen Interesse und auf dessen Weisung unselbst344ndig 5 - 4 - beteiligt (BGH wistra 2008, 105 m.w.N.). Der Sache nach ist die Absatzhilfe eine Beihilfe, die wegen der Straflosigkeit der Absatztat des Vort344ters zur selbst344ndigen Tat aufgewertet ist (BGHSt 26, 358, 362). Der Helfer muss dabei 204im Lager223 des Vort344ters oder des Zwischenhehlers stehen (vgl. Fi-scher, StGB 55. Aufl. 247 259 Rdn. 19; Stree in Sch366nke/Schr366der, StGB 27. Aufl. 247 259 Rdn. 36) und diesen unmittelbar beim Absetzen der Sache unterst374tzen (Fischer aaO; Kohlmann, Steuerstrafrecht 29. Lfg. Septem-ber 2001 247 374 AO Rdn. 53). Dies ist hier nicht der Fall; denn der Angeklagte K. handelte unmittelbar allein f374r den Angeklagten M. , in dessen Interesse er t344tig wurde und dessen Weisungen er unselbst344ndig befolgte. 6 a) Soweit die Zigaretten f374r den Angeklagten M. als Zwischen-hehler bestimmt waren, ist der Angeklagte K. wegen Beihilfe zu dessen Steuerhehlerei in Form des Ankaufens (247 374 Abs. 1 AO) strafbar. Er stand 204im Lager223 des Erwerbers M. und nicht in dem der polnischen Lieferanten (vgl. Fischer aaO). Dem steht nicht entgegen, dass die Unter-st374tzungshandlungen des Angeklagten K. im Ergebnis zugleich den Absatz der polnischen Lieferanten f366rderten. Eine sich hieran anschlie-337ende (t344terschaftliche) Absatzhilfe zugunsten des Angeklagten M. liegt nicht vor, weil die Unterst374tzungshandlungen des Angeklagten K. erst der Verschaffung der Zigaretten durch den Angeklagten M. und noch nicht einem konkreten geplanten Absatz dienten (vgl. BGH wistra 2007, 460 m.w.N.; BGHR StGB 247 259 Abs. 1 Absatzhilfe 3). b) Soweit die Zigaretten von M. umgeladen werden sollten, aber f374r andere Zwischenhehler bestimmt waren, liegt ebenfalls keine Absatzhilfe des Angeklagten K. , sondern wiederum Beihilfe zur Steuerhehlerei des Angeklagten M. vor. Auch insoweit ist der Angeklagte K. nicht unmittelbar f374r die polnischen Hinterleute als Absatzhelfer t344tig gewor-den. Vielmehr handelte er auch hinsichtlich dieser Zigaretten allein im Inte-resse und auf Weisung des Angeklagten M. . Er leistete insoweit unmit- 7 - 5 - telbar dem Angeklagten M. Hilfe bei dessen (strafbarer) Absatzhilfe zugunsten der polnischen Lieferanten und f366rderte lediglich mittelbar den (als solchen straflosen) Absatz der polnischen Lieferanten als Vort344ter (vgl. BGHSt 26, 358, 362; 27, 45, 52; 33, 44, 48 f.; BGH wistra 2008, 146, 147; 1999, 180, 181). 3. Die 304nderung des Schuldspruchs bedingt die Aufhebung des Straf-ausspruchs. Dagegen haben die Feststellungen Bestand; sie sind von dem allein vorliegenden Subsumtionsfehler nicht betroffen. Das neue Tatgericht darf der Strafzumessung weitere Feststellungen zugrunde legen, die den bisherigen nicht widersprechen. Im Hinblick auf die sehr knappen Ausf374hrun-gen zur Frage der Strafaussetzung zur Bew344hrung bei dem gest344ndigen und nicht einschl344gig vorbestraften Angeklagten K. (UA S. 32) weist der Senat darauf hin, dass sowohl die W374rdigung der Prognosegesichts-punkte im Sinne des 247 56 Abs. 1 StGB als auch die nach 247 56 Abs. 2 StGB erforderliche Gesamtw374rdigung von Tat und Pers366nlichkeit des T344ters f374r das Revisionsgericht nachvollziehbar darzustellen sind (vgl. dazu BGHR StGB 247 56 Abs. 2 Gesamtw374rdigung 1; Gesamtw374rdigung, unzureichende 4). Der blo337e Hinweis auf den 204Eindruck223 der Strafkammer l344sst eine revisions-gerichtliche Nachpr374fung nicht zu. 8 Basdorf Brause Schaal J344ger Schneider
Full & Egal Universal Law Academy