5 StR 145/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 23. Mai 2012 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Mai 2012 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird d as Urteil des Lan d- gerichts Göttingen vom 21. Oktober 2010 nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben im Gesamtstrafausspruch unter Festse t- zung von drei Einsatzstrafen von jeweils einem Jahr und drei Monaten Freiheitsstrafe und soweit eine Entscheidung über die Kompensation wegen einer der Justiz anzulaste n- den Verfahrensverzöger ung unterblieben ist . Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch ü ber die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Ang e- klagten ist im Umfang der Beschlussformel erfolgreich; im Übrigen ist sie u n- begründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Die Bildung der Gesamtstrafen ist rechtsfehlerhaft. Die Strafkammer geh t hierbei von höheren Einzelstrafen für die Taten 1, 3 und 4 (jeweils ein Jahr und zehn Monate) aus, als zuvor bei der Strafzumessung festgelegt 1 2 - 3 - (jeweils ein Jahr und drei Monate) ; letztere setzt der Senat nach dem Zwe i- felsgrundsatz dem Antrag des Genera lbundesanwalts folgend in dieser Höhe fest . Der Senat kann konsequent nicht ausschließ en, dass das Lan d- gericht bei Zugrundelegung des für den Angeklagten günstigeren Maßes der Einzelstrafen zur Bildung einer geringeren Gesamtstrafe gelangt wäre. Die neue Gesamtstrafbildung auf der Grundlage der nunmehr bestimmt festg e- setzten Einzelstrafen und der weiteren Einzelstrafe (zehn Monate Freiheit s- strafe) hat ein neues Tatgericht vorzunehmen. 2. Darüber hinaus macht die Revision zu Recht Verstöße gegen den Gru ndsatz zügiger Verfahrensförderung gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK geltend. Zwischen Anklageerhebung und Erlass des Eröffnungsbeschlusses ist eine erhebliche, der Justiz anzulastende Verfahrensverzögerung (von mindestens neun Monaten) eingetreten, die berei ts im angefochtenen Urteil zu der Anordnung hätte führen müssen, dass ein bezifferter Teil der verhän g- ten Freiheitsstrafe als vollstreckt gilt. Zu einer weiteren erheblichen recht s- staatswidrigen Verfahrensverzögerung (von mindestens elf Monaten) ist es zwi schen dem Erlass des erstinstanzlichen Urteils und seiner Zustellung g e- kommen, die erst nach mehr als einem Jahr im Dezember 2011 erfolgte. Das neue Tatgericht wird die wegen Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK gebotene Kompensation der eingetretenen rechtsstaatswidrigen Verfahren s- verzögerung im Wege des Vollstreckungsmodells (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 GSSt 1/ 07, BGHSt 52, 124) nachzuholen und festzulegen haben, welcher bezifferte Teil der neu zu bemessenden Gesamtstrafe zur Kompensation de r Verzögerung als vollstreckt gilt. Angesichts des von der Revision dargelegten Ausmaßes der Verzögerungen erscheint dabei ein A b- schlag von nur einem Monat Freiheitsstrafe, wie vom Generalbundesanwalt beantragt, als deutlich zu gering. Der Senat sieht Anlass zu dem Hinweis, dass Verzögerungen des ta t- gerichtlichen Verfahrens in dem von der Revision aufgezeigten Umfang im Hinblick auf die damit nicht nur für den Angeklagten, sondern gerade im B e- 3 4 - 4 - reich der Taten des sexuellen Missbrauchs von Ki ndern auch fü r die G e- schädigten einhergehenden Belastungen sowie regelmäßig damit verbund e- nen Verschlechterung der Beweislage unvertretbar erscheinen. Basdorf Schaal Schneider König Bellay
Full & Egal Universal Law Academy