5 StR 145/13 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 23. April 20 1 3 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. April 2013 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wi rd das Urteil des Lan d- gerichts Berlin vom 4. Dezember 2012 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere J u- gendschutzkammer des Landge richts zurückverwiesen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen acht Vergehen der Körperverletzung und Nötigung zum Nachteil der Nebenklägerinnen, seiner Ehefrau und seiner 2003 und 2007 geborenen Töchter, darunter fünf Fälle der ge fährlichen Körperverletzung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Die Ehefrau hat den Angeklagten am Morgen nach der schwersten, in der Nacht zu ihrem Nachteil begangenen, mit der Einsatzstrafe von zwei Jahren Freihei tsstrafe geahndeten Tat ang e- zeigt. Bei dieser presste er sie nach den auf ihren Angaben beruhenden U r- teilsfeststellungen unter Todesdrohungen bis zur Bewusstlosigkeit auf die Matratze des Ehebettes. Seitdem lebt sie mit ihren Töchtern getrennt von dem zwei Wochen später in Untersuchungshaft genommenen Angeklagten. Dessen Revision hat im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts mit einer Verfahrensrüge, die Ablehnung eines B e- weisantrages betreffend, Erfolg. 1. Die Verteidigu ng hat die Vernehmung der Leiterinnen der von den Töchtern des Angeklagten besuchten Kindertagesstätte beantragt und u. a. 1 2 - 3 - in ihr Wissen gestellt, die Ehefrau des Angeklagten habe ihnen den nächtl i- chen Übergriff geschildert, der sie zur Anzeige veranlasst hatte, und dabei berichtet, der Angeklagte habe ihr unter Tötungsdrohung ein Messer an den Hals gehalten. Das Landgericht hat den Antrag nach § 244 Ab s. 3 Satz 2 StPO wegen tatsächlicher Bedeutungslosigkeit abgelehnt; selbst wenn die Nebenklägerin den Zeu ginnen einen teilweise abweichenden G e- schehensablauf geschildert haben sollte, würde es aufgrund der Qualität i h- rer polizeilichen Aussagen nicht den Schluss ziehen, dass sie insgesamt die Unwahrheit gesagt habe. Im Urteil erwägt das Landgericht, ob die Ehe frau des Angeklagten vor dem Hintergrund ihres Trennungswunsches versucht gewesen sein könne, durch partiell falsche mehrbelastende Angaben eine härtere Strafe gegen ihn zu erreichen, verwirft dies aber angesichts des D e- tailreichtums und der Konstanz ihrer Angaben und mangelnder Erkennbarkeit auffälligen Belastungseifers vor dem Hintergrund der Verneinung eines s e- xuellen Übergriffs (UA S. 24 f.). a) Die Behandlung des Beweisantrages erweist sich als fehlerhaft, weil sie die Beweiswürdigung im Urteil inh altlich in Frage stellt. Wenn das Landgericht die Beweisbehauptung einer nachhaltig übertriebenen Darste l- lung dieses gewichtigsten Vergehens durch die für dieses Tatgeschehen ei n- - gegen - - Konstellation) gegenüber Dritte n als für die Glaubhaftigkeit der Angaben bedeutungslos erachtete und eine Beweiserhebung zu diesem Punkt und eine ergänzende Befragung der Nebenklägerin hierzu ablehnte, musste es die behaupteten wesentlich wide r- sprüchlichen Angaben der Nebenklägerin gege nüber Dritten folglich in der Aussageanalyse unterstellen. Dann war es aber unerlässlich, eine solche Auffälligkeit, deren Unerheblichkeit für die Beurteilung der Zuverlässigkeit ihrer Schilderung des Schwerpunktgeschehens sich nicht von selbst versteht, i m Zusammenhang mit der erwähnten, hiermit zu hinterfragenden Bewei s- würdigung ausdrücklich zu erörtern. Solches ist weder in dem den Antrag ablehnenden Beschluss noch im Urteil ausreichend geschehen. 3 - 4 - b) In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, dass die Verteidigung ausweislich der Revisionsbegründung im Rahmen eines and e- ren Antrags behauptet hat, eine andere als Zeugin vernommene Kindergär t- nerin habe bekundet, die Ehefrau des Angeklagten habe ihr von einem dera r- tigen Messereinsatz berichtet, ohn e dass ersichtlich ist, dass das Landgericht dieser Erklärung entgegengetreten wäre, und ohne dass eine solche Ze u- genaussage im Urteil gewürdigt worden wäre. c) Die verfahrensfehlerhafte Behandlung des Beweisantrages führt zur Aufhebung des Urteils insg esamt. Angesichts des Einflusses der Ehefrau des Angeklagten auf ihre Töchter müsste die Zuverlässigkeit von deren A n- gaben für den Fall einer nicht tragfähigen Beweisgrundlage für den schwer s- ten Tatvorwurf ebenfalls neu geprüft werden. 2. Bei dieser Sac hlage kann der Senat dahinstehen lassen, ob er auch mit dem Generalbundesanwalt die Rüge der Ablehnung eines Hilfsb e- weisantrages für durchgreifend halten würde. Dieser war auf Vernehmung der Schwester des Zeugen R . zu dessen Beziehungen zu den Nebe n- klägerinnen auf der Grundlage behaupteten gemeinsamen Wohnens geric h- tet. An der Zulässigkeit der Rüge könnten im Blick auf die mangelhafte A n- gabe einer ladungsfähigen Anschrift dieser Zeugin in der Revisionsbegrü n- dung Zweifel bestehen. Darüber hinaus läss t die überaus wortreiche, aber wenig strukturierte und fast wie eine Kollage zusammengestellte Revision s- begründungsschrift nicht ganz eindeutig erkennen, ob die Behandlung dieses Hilfsbeweisantrags überhaupt gesondert beanstandet werden soll. Wäre die Rüge zulässig, hätte auch sie indes entsprechend der Au f- fassung des Generalbundesanwalts Erfolg: Die Annahme mangelnder Ko n- nexität der ersichtlich nicht im Einklang mit den Zeugenaussagen der Nebe n- klägerinnen und des Zeugen R. stehenden Behauptung zu den Woh n- verhältnissen ist von den Voraussetzungen des Senatsurteils vom 10. Juni 2008 5 StR 38/08 (BGHSt 52, 284) nicht gedeckt, da eine spezif i- 4 5 6 7 - 5 - sche Befragung der vernommenen Zeugen zu gemeinsamem Wohnen im Gartenhaus der benannten Zeugin nicht belegt ist; für eine andere tragfähige Ablehnung des Hilfsbeweisantrags ist nichts ersichtlich. 3. Der Senat weist ferner darauf hin, dass auch die Ablehnung des Beweisantrags auf Vernehmung des Zeugen Mo . wegen tatsächlicher Bedeutungslosigkeit Bedenk en begegnet, wenn die Nebenklägerin den Bruch des Lattenrostes des Ehebettes als Beleg für die Gewalttätigkeit des Angeklagten angeführt hat, dieser aber zuvor schon gebrochen gewesen wäre. 4. Für die neue Verhandlung weist der Senat schließlich darauf hin, dass die Einlassung des Angeklagten durch dessen eigene mündliche Da r- stellung und die Zulassung einer Befragung gegenüber dem bisherigen Pr o- zessverhalten (UA S. 7) deutlich mehr Gewicht erlangen könnte (vgl. Pfister in NStZ - Sonderheft für Miebach, 200 9, S. 25, 29). Sollte der Angeklagte die Vorwürfe zum Nachteil seiner Töchter weiterhin gänzlich in Abrede stellen, könnte eine Glaubhaftigkeitsbegutachtung angezeigt sein. Die hierzu erh o- bene Verfahrensrüge entbehrt indes schon mangels vollständiger Dokum e n- tation der Aussagen der Kinder der Zulässigkeit. Basdorf Raum Schneider Dölp Bellay 8 9
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