BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 145/15 vom 3. Juni 2015 in der Strafsache gegen wegen Totschlags Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juni 2015 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 2 7. November 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen ; jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB, § 354 Abs. 1 StPO analog ) , dass die in No r- wegen erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die erkannte Str afe angerechnet wird (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 31. März 2015) . Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern durch seine Revision entstandenen notwendigen Ausl a- gen zu tragen. Sander Schneider Berger Bellay Feilcke
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