5 StR 146/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 26. Mai 2009 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Mai 2009 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Berlin vom 3. Dezember 2008 nach 247 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an eine andere Straf-kammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. G r 374 n d e 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Be-t344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in f374nf F344llen unter Einbeziehung einer anderweit verh344ngten Freiheitsstrafe von sechs Monaten zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Be-schwerdef374hrer mit Verfahrensr374gen und mit der Sachr374ge. Das Rechtsmittel dringt mit einer Verfahrensr374ge durch. 1. Allerdings wird die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin ent-gegen dem Vortrag des Beschwerdef374hrers den Mindestanforderungen an die Konkretisierung der Tatvorw374rfe noch gerecht. Das Verfahren war daher nicht wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung einzustellen. 2 2. Mit Recht beanstandet der Angeklagte aber, dass ein Beweisantrag abgelehnt worden ist. Die Verteidigung hatte den Antrag gestellt, die Richte-rin am Amtsgericht G. u. a. zum Beweis der Tatsache zu vernehmen, dass der Hauptbelastungszeuge S. in der Hauptverhandlung des ge-gen ihn gerichteten Strafverfahrens vom 7. August 2008 vor dem Amtsgericht 3 - 3 - Weimar ausgesagt habe, er habe in seiner polizeilichen Vernehmung vom 14. Juli 2007 einiges dazu erfunden, was nicht der Wahrheit entspreche. Die Strafkammer hat diesen Beweisantrag wegen Bedeutungslosigkeit (247 244 Abs. 3 Satz 2 StPO) abgelehnt. Sie wolle den m366glichen Schluss nicht zie-hen, dass diese Angabe der Wahrheit entspreche. Der Zeuge S. sei in der Hauptverhandlung hierzu umfassend geh366rt worden. Er habe bekundet, es k366nne sein, dass er vor dem Amtsgericht Weimar gesagt habe, er habe bei der polizeilichen Vernehmung etwas ausgeschm374ckt. Dies betreffe aber nicht den 204Berliner Komplex223, sondern fr374here Gesch344fte, die er im Zusam-menhang mit seiner begonnenen 204Lebensbeichte223 genannt habe (Bl. 91 der Anlage II zum Protokoll der Hauptverhandlung vom 3. Dezember 2008). 4 Mit dieser Begr374ndung durfte der Beweisantrag nicht abgelehnt wer-den. Die Begr374ndung ist zun344chst schon deswegen nicht frei von Widerspr374-chen, weil die Strafkammer den Schluss auf die Unwahrheit der Aussage im Rahmen der polizeilichen Vernehmung nicht ziehen will, wohingegen sich aus dem Folgenden ergibt, dass der Zeuge nach seiner f374r glaubhaft erach-teten Aussage vor der Strafkammer in seiner polizeilichen Vernehmung tat-s344chlich die Unwahrheit bekundet hat. Die Verteidigung weist zudem mit Recht auch noch auf Anhaltspunkte hin, wonach die Aussage des Zeugen S. vor dem Landgericht nicht der Wahrheit entspricht. Denn ausweis-lich des Protokolls 374ber dessen polizeiliche Vernehmung vom 14. Juli 2007 (Bl. 132 ff. der Sachakten) waren Gegenstand der Aussage der 204Berliner Komplex223 und nicht etwa fr374here, sondern sp344tere Vorg344nge. Die Beweisbe-hauptung war demgem344337 f374r die Frage der Glaubw374rdigkeit des Zeugen S. von Bedeutung. Ihm durfte nicht jeglicher Beweiswert abgesprochen werden. Das Urteil kann auf der fehlerhaften Ablehnung des Beweisantrags beruhen und unterliegt daher in vollem Umfang der Aufhebung. - 4 - 3. F374r die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: 5 a) Das Landgericht st374tzt seine 334berzeugung von der T344terschaft des Angeklagten haupts344chlich auf die belastenden Angaben des Zeugen S. . Der Schuldnachweis gegen den (im Verfahren schweigenden) Angeklag-ten h344ngt daher entscheidend von der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben dieses Zeugen ab. In einem Fall, in dem ein Angeklagter zwar nicht allein, aber doch 374berwiegend durch die Angaben eines selbst tatbeteiligten Zeugen 374berf374hrt werden soll, m374ssen die Urteilsgr374nde erkennen lassen, dass das Tatgericht alle f374r die Beurteilung der Glaubw374rdigkeit wesentlichen Umst344nde erkannt und 226 auch soweit es die Feststellungen zum Schuldum-fang betrifft 226 in seine 334berlegungen einbezogen hat (vgl. BGH StV 1990, 99; 1992, 98; BGH, Beschluss vom 17. M344rz 2009 226 4 StR 662/08). Diesen An-forderungen gen374gen die durchgehend 344u337erst knappen, teils auch formel-haften Ausf374hrungen im angefochtenen Urteil nicht. 6 7 Das neue Tatgericht wird deshalb Einzelheiten zum gesamten Aussa-geverhalten des Zeugen S. im gegenst344ndlichen Strafverfahren sowie in dem gegen den Zeugen selbst gerichteten Strafverfahren mitzuteilen und insgesamt zu w374rdigen haben. Es wird n344her zu belegen haben, in welchen Details fr374here Angaben des Zeugen O. 226 eine Zentralgestalt der abgeurteilten Taten 226 S. s Angaben best344tigen, erg344nzen oder wider-sprechen. b) Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts kann nicht of-fen bleiben, ob die Handelsgesch344fte Haschisch (so UA S. 4, 5, 7) oder Ma-rihuana (so UA S. 6, 8) betreffen. Dies versteht sich schon daraus, dass in-soweit andere Durchschnittswerte f374r die Bestimmung der Qualit344tsstufen gelten (BGH NStZ-RR 2006, 350 [Haschisch]; BGH StV 2004, 602 [Marihua-na]). Wenn die Strafkammer davon ausgeht, bei einem Wirkstoffgehalt von 10 % THC sei von durchschnittlicher Qualit344t auszugehen, so entspricht dies f374r keines der genannten Rauschmittel der Rechtsprechung des Bundesge- 8 - 5 - richtshofs (BGH aaO; Weber, BtMG 3. Aufl. vor 247 29a Rdn. 830 ff. sowie An-hang H). Basdorf Schaal Schneider D366lp K366nig
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