5 StR 146/10 (alt: 5 StR 93/08) BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 29. September 2010 in der Strafsache gegen wegen Subventionsbetruges u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 2010 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Potsdam vom 15. Oktober 2009 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Lediglich erg344nzend bemerkt der Senat: Die von der Revision f374r die F344lle IV.1 und 3 der Urteilsgr374nde erstrebte Teil-einstellung des Verfahrens (247 206a StPO) wegen Eintritt der absoluten Ver-j344hrung vor der Er366ffnungsentscheidung (247 78c Abs. 3 Satz 2, 247 78 Abs. 3 Nr. 4, Abs. 4 StGB) kommt nicht in Betracht. Aufgrund der Revisionsent-scheidung des Senats vom 21. Mai 2008 sind der Schuldspruch und die Ein-zelstrafen rechtskr344ftig geworden. Der Wegfall der Einzelstrafe im Fall IV.2 wegen Eintritts der absoluten Verj344hrung f374hrte dazu, dass das Landgericht im zweiten Urteil lediglich noch eine neue Gesamtstrafe zu bilden hatte; aus-zugehen war dabei von den Einzelstrafen, die im ersten Urteil f374r s344mtliche 374brigen F344lle festgesetzt worden waren. Nach der vorgenannten Senatsentscheidung steht mit bindender Wirkung f374r das weitere Verfahren 226 einschlie337lich des anh344ngigen Revisionsverfah-rens 226 fest (247 358 Abs. 1 StPO), dass das Verfahrenshindernis der absoluten Verfolgungsverj344hrung f374r s344mtliche durch den Senat nicht nach 247 206a StPO eingestellten F344lle nicht entstanden war. Allein das Wiederaufnahme-verfahren ist geeignet, im Revisionsverfahren nicht mehr zu beachtende - 3 - neue Tatsachen zu ber374cksichtigen, nach denen sich die prozessuale Tat als verj344hrt darstellen k366nnte (Meyer-Go337ner, StPO, 53. Aufl. 247 359 Rdn. 22). Basdorf Raum Schneider K366nig Bellay
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