5 StR 146 /13 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 2 5. April 2013 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2 5. April 2013 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten F . wi rd das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 30. August 2012, soweit es ihn betrifft, nach § 349 Abs. 4 StPO im Rechtsfolgenaus - spruch aufgehoben. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wi rd die Sache zu neuer Verhand - lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit - tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück - ver w iesen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen tatmehrheitlich bega n- gener Körperv erletzung, Diebstahls, Bedrohung und Sachbeschädigung s o- wie wegen Sachbeschädigung in Tateinheit mit Hausfriedensbruch zu ein er Gesamtfreiheits strafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersich t- lichen Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel gemäß § 349 Abs. 2 StPO u n- begründet. 1 - 3 - 1. Die Nachprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen durc h- greifen den Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Recht s- folgenausspruch hat hingegen keinen Bestand. a) Das Landgericht hat im Rahmen der Strafrahmenwahl bei allen T a- ten des Angeklagten trotz nicht ausschließbarer erheblich verminderter Ste u- eru ngsfähigkeit aufgrund vorangegangenen Alkohol - und Betäubungsmitte l- konsums eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB abg e- des Konsumierens von Alkohol aggressiv reagier en und sich daher der G e- Überprüfung nicht stand. b) Zwar können Umstände, welche die Schuld erhöhen, zur Vers a- gung der Strafrahmenmilderung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB führen, wenn sie die infolge der Herabsetzung der Einsichts - oder Steuerungsfähigkeit verminderte Tatschuld aufwiegen. Dies kann bei einer alkoholbedingten Verminderung der Schuldfähigkeit dann der Fall sein, wenn sie auf einer selbst zu verantwortenden, verschuldeten Trunkenheit beruht, die dem Täter uneingeschränkt vorwerfbar ist. Ein die Steuerungsfähigkeit erheblich beei n- trächtigender Alkoholrausch ist aber dann nicht verschuldet, wenn der Täter den Alkohol aufgrund eines unwiderstehlichen oder ihn weitgehend beher r- schenden Hanges trinkt, der seine Fähigkeit, der Versuchung zum überm ä- ßigen Rauschmittelkonsum zu widerstehen, einschränkt (vgl. Fischer, StGB, 60. Aufl., § 21 Rn. 25 ff. mwN). c) Die Strafkammer geht aber sachverständig beraten im Rahmen der Prüfu ng der Voraussetzung des § 64 StGB davon aus, dass dem Ang e- klagten die Alkoholaufnahme nicht uneingeschränkt vorwerfbar war. Er habe die Schwelle des schädlichen Gebrauchs zur Alkoholabhängigkeit bereits überschritten; bei ihm liege eine psychische Abhängi gkeit vor (UA S. 26). Aus seinen Lebensumständen ergebe sich, dass der Angeklagte auch nicht 2 3 4 5 - 4 - aus eigener Kraft seinen Alkohol - und Drogenkonsum einzustellen vermag (UA S. 25). 2. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung der Einzelfreiheitsstrafen und der Ge samtfreiheitsstrafe. Da lediglich ein Wertungsfehler vorliegt, können die bisherigen, rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen bestehen bleiben. Weitergehende Feststellungen sind möglich, soweit sie den bisherigen nicht widersprechen. 3. Der Senat he bt auch die Anordnung der Unterbringung des Ang e- klagten in einer Entziehungsanstalt auf, um dem neuen Tatgericht insgesamt eine stimmige Rechtsfolgenentscheidung zu eröffnen. Das Gericht wird mit Blick auf die Höhe der zu verhängenden Gesamtstrafe und bere its vollzog e- ner Untersuchungshaft, deren Dauer nicht mitgeteilt wurde, zu prüfen haben, ob eine neuerliche Maßregelanordnung unter Berücksichtigung der Ther a- piedauer verhältnismäßig erscheint (§ 62 StGB) und eine hinreichend ko n- kr e te Erfolgsaussicht bietet (§ 64 Satz 2 StGB). Darüber hinaus wird im Rahmen der zu treffenden Kriminalprognose nach § 56 Abs. 1 und 2 StGB zu erörtern sein, ob es ausreicht, dem bislang lediglich zu Geldstrafen und einer im Jahr 2009 erlassenen Bewährungsstrafe verurteilten Angekl agten eine Therapieweisung zu erteilen. Basdorf Raum Schneider König Bellay 6 7
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