BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 146/14 vom 22. April 2014 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. April 2014 beschlossen: Die Revisionen der Angeklag ten gegen das Urteil des Landg e- richts Berlin vom 11. Dezember 2013 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer E . hat die Kosten seines Recht s- mittels zu tragen. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerd e- führer C . die Kosten seines Rechtsmittels aufzuerlegen. Die Revision des Angeklagten C . ist auch hinsichtlich des Schuldspruchs unbegründet. Schneider Dölp König Berger Bellay
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