ECLI:DE:BGH:2016:110516B5STR146.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 146/16 vom 11. Mai 2016 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Mai 2016 beschlossen: 1. Auf die Revisio n des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Neuruppin vom 7. Dezember 2015 gemäß § 349 Abs. 4 StPO a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geri n- ger Menge in zwei Fällen und des Besitze s von Betä u- bungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, j e- weils in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmi t- teln und mit Abgabe und Veräußern von Betäubungsmi t- teln, schuldig ist; b) im Strafausspruch dahin geändert, dass die Einzel strafen für die beiden unter II. 2 der Urteilsgründe dargestellten Fälle jeweils auf ein Jahr Freiheitsstrafe festgesetzt we r- den; die Gesamtstrafe bleibt bestehen. 2. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegr ündet ve r- (§ 73a StGB) angeordnet ist. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betä u- bungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheit s- strafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und einen Geldbetrag von mit seiner auf die Verletzung materiel len Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es entsprechend dem Antrag des Generalbunde s- anwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Näherer E rörterung bedürfen lediglich die beiden unter II.2 der Urteil s- gründe genannten Fälle. a) Hierzu hat das Landgericht festgestellt, dass der Angeklagte zwischen November 2014 und Juni 2015 in mindestens zwei nicht näher eingrenzbaren Fällen jeweils mindes tens 20 Gramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt zw i- schen 35 und 40 % erwarb. Einen Teil des erworbenen Kokains konsumierte der Angeklagte selbst. Mit dem Rest versorgte er seine Lebensgefährtin sowie gegen Bezahlung die gesondert Verfolgten J . und T . , wobei er jedenfalls von der J . marktübliche Preise verlangte (UA S. 13, 18). b) Zu Unrecht hat das Landgericht auch in diesen beiden Fällen ein Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in n icht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG bejaht. Ein Handeltreiben lag nur im Hinblick auf die Tei l- menge vor, die der Angeklagte der gesondert Verfolgten J . zum marktüblichen Preis veräußerte. Zwar hat die Strafkammer es versäumt, Fe s t- stellungen dazu zu treffen, welche Teilmenge zum Eigenkonsum bestimmt war 1 2 3 4 - 4 - und welche Teilmengen der Angeklagte anderen Personen überließ (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. September 2001 3 StR 268/01, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 5; vom 9. Janua r 2008 2 StR 531/07, NStZ - RR 2008, 153; Weber, BtMG, 4. Aufl., § 29a Rn. 191). Vorliegend kann jedoch ausg e- schlossen werden, dass die Wirkstoffmenge der an J . veräußerten Teilmenge den Grenzwert zur nicht geringen Menge von fünf Gramm Kokai n- hydrochlorid erreichte, da die Gesamtmenge einen Wirkstoffgehalt von sieben bis acht Gramm Kokainhydrochlorid aufwies und weitere Teilmengen hiervon auf den Angeklagten, dessen Lebensgefährtin und T . entfielen. c) Der Angeklagte hat sich in dies en beiden Fällen jedoch des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG schuldig gemacht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Januar 2013 1 StR 619/12, juris Rn. 6; vom 8. Januar 2015 2 StR 252/14, BGHR BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 2 Konkurrenzen 2). Hierzu stehen in Tateinheit die Vergehen s- tatbestände des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (hinsichtlich der an J . veräußerten Teilmenge), des Veräußerns von Betäubungsmitteln (die zum Selbstkostenpreis an T . veräußerte Teilmenge) sowie der Abgabe von Betäubungsmitteln (die der Lebensgefährtin unentgeltlich überlassene Teilmenge), jeweils gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG. Der Erwerb der Eigenverbrauchsmenge des Angeklagten wird von dem Verbrechenstatbesta nd des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verdrängt (BGH, Urteil vom 12. März 2002 3 StR 404/01, juris Rn. 3; Beschluss vom 4. Se p- tember 1996 3 StR 355/96, BGHR BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2 Besitz 3 ). Der Senat hat den Schuldspruch ent sprechend geändert. § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, da sich der geständige Ang e- klagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. 5 6 - 5 - 2. Der Senat hat die Einzelstrafen für die beiden Fälle in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO um jeweils sechs Monate auf die Mindes t- strafe des § 29a Abs. 1 BtMG herabgesetzt. Das Vorliegen eines minder schweren Falls nach § 29a Abs. 2 BtMG hat das Landgericht jeweils rechtsfe h- lerfrei abgelehnt. Auswirkungen der geringfügigen Herab setzung der beiden Einzelstrafen auf die Gesamtfreiheitsstrafe sind angesichts der Höhe der übr i- gen Einzelstrafen (Einsatzstrafe: drei Jahre Freiheitstrafe) auszuschließen. 3. Soweit die Strafkammer im Tenor des angefochtenen Urteils den sichergestellte offensichtliches Schreibversehen, das der Senat berichtigt hat. Sowohl aus der Liste der angewendeten Vorschriften als auch aus den Urteilsgründen (UA S. 21) ergibt sich, dass sich die Anordn ung auf den Verfall von Wertersatz g e- m äß § 73a StGB bezog, dessen Vor aussetzungen das Landgericht rechtsfe h- lerfrei festgestellt hat. 4. Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO). Sander Schneider Berger Bellay Feilcke 7 8 9
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