ECLI:DE:BGH:2017:270717B5STR146.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 146/17 vom 27. Juli 2017 in der Strafsache gegen wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes - anwalts und nach Anhörung des Beschwerdef ührers am 27. Juli 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. November 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfe r- tigung k einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erg e- ben hat; allerdings wird der Tenor wegen eines offensichtlichen Versehens dahingehend berichtigt, dass der Angeklagte statt e- nen verurteilt ist. De r Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen not - wendigen Auslagen zu tragen. Mutzbauer Sander Schneider König Mosbacher
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