ECLI:DE:BGH:2018:090518B5STR146.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 146/18 vom 9. Mai 2018 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum versuchten besonders schweren Raub - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführ ers am 9. Mai 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Berlin vom 11. Oktober 2017 , soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgeh o- ben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten d es Rechtsmi t- tels, an eine a llgemeine Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen . Gründe: Das Landgericht hat den Ang eklagten wegen Beihilfe zum versuchten b e- sonders schweren Raub zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Hiergegen wende t sich der Angeklagte mit der Sachrüge, die im tenorierten Umfang Erfolg hat und im Übrigen unbegründet ist. 1. Der Schulds pruch wird von den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellu n- gen getragen. Durch die Übergabe seines Messers in Kenntnis der Tatsache, dass ein Teil der Mitangeklagten damit unmittelbar anschließend einen Rau b- überfall begehen wollte, hat der Angeklagte aktiv Beihilfe zum später durchg e- führten versuchten (besonders) schweren Raub begangen. 1 2 - 3 - 2. Der Strafausspruch kann hingegen nicht bestehen bleiben. Dass der Angeklagte am Morgen des Überfalls wie auch sonst üblich seinen mitangeklagten Sohn dabei gewä hren ließ, mit seinem Auto zu fahren, begründet entgegen der Auffassung des Landgerichts keinen gesonderten Vorwurf (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts). Das Landgericht hat diesen Umstand (Förderung der Tat durch zwei Tathandlungen) allerdings a u s- drücklich strafschärfend gewertet (UA S. 86). Hinzu kommt, dass die Jugen d- kammer dem Angeklagten zur Last gelegt hat, er sei vorbestraft, die Verwe r- tung der Vorstrafen aber worauf der Generalbundesanwalt zu Recht hi n- weist gegen § 51 Abs. 1 BZRG verst ößt. Auf beiden Fehlern beruht der Stra f- ausspruch. 3. Da sich das Verfahren nunmehr lediglich noch gegen einen Erwac h- senen richtet, war die Sache an eine allgemeine Strafkammer zurückzuverwe i- sen (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 1988 4 StR 33/88, BGHSt 3 5, 267). Sander Schneider König Berger Mosbacher 3 4 5
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