5 StR 147/03 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 9. Juli 2003in der Strafsachegegen1.2.wegen Betrugs - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juli 2003beschlossen:Die Anträge der Verurteilten auf Gewährung nachträglichenrechtlichen Gehörs werden zurückgewiesen.G r ü n d e Der Senat hat durch Beschluß vom 17. Juni 2003 die Revisionen derAngeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 25. Novem-ber 2002 nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Er hat dabeidie Schriftsätze der Verteidiger vom 3. und 4. April 2003 berücksichtigt. Fürein Verfahren nach § 33a StPO besteht danach kein Raum. - 3 -Schließlich ist zu bemerken, daß der Senat in seinen nach § 349Abs. 2 StPO gefaßten Beschlüssen das Vorliegen einer Gegenerklärung desBeschwerdeführers (§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO) regelmäßig nur dann aus-drücklich bestätigt, wenn die Gegenerklärung erst kurz vor der Senatsent-scheidung abgegeben worden ist, so daß der Beschwerdeführer ernsthafteZweifel an der Berücksichtigung seiner Gegenerklärung hegen könnte.Harms Basdorf GerhardtRaum Schaal
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