5 StR 147/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 1. August 2007 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schweren Raubes u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. August 2007 beschlossen: Die den Senatsbeschluss vom 22. Mai 2007 betreffenden Antr344ge der Verurteilten nach 247 356a StPO werden auf deren Kosten verworfen. G r 374 n d e Die Verurteilten machen geltend, ihnen sei im Revisionsverfahren das rechtliche Geh366r insoweit nicht gew344hrt worden, als die sie jeweils betreffen-de Gegenerkl344rung der Staatsanwaltschaft mit dienstlichen Erkl344rungen zu der von ihnen 374bereinstimmend erhobenen Verfahrensr374ge (aus 247 338 Nr. 6 StPO wegen eines fehlerhaften Aushangs am Sitzungssaal) ihren Verteidi-gern nicht zugestellt worden sei. Aufgrund einer Verwechslung beim Versen-den der Schriftst374cke ist dem Verteidiger des Verurteilten H. die den Verurteilten B. betreffende 226 wenn auch inhaltlich 374bereinstimmende 226 Gegenerkl344rung f366rmlich zugestellt worden und umgekehrt. F374r die Verteidi-ger h344tte dann kein Anlass bestehen k366nnen, darauf zu reagieren, weil die Staatsanwaltschaft bez374glich der betroffenen Angeklagten gerade keine Ge-generkl344rung abgegeben h344tte. Erst nach Verwerfung der Revisionen durch den Senat sei die Verwechslung der Gegenerkl344rungen in einem Telefonat zwischen den Verteidigern erkannt worden. 1 Der Senat kann es dahingestellt sein lassen, ob nach den dargelegten Umst344nden der Zeitpunkt der Kenntniserlangung von dem geltend gemach-ten Geh366rsversto337 374berhaupt glaubhaft gemacht ist (247 356a Satz 3 StPO). Der Glaubhaftigkeit der anwaltlichen Erkl344rungen hinsichtlich der Kenntniser-langung von der Verwechslung der Gegenerkl344rungen 226 nach Zugang des Verwerfungsantrags des Generalbundesanwalts, in dem auf die Gegenerkl344-rung und ihre Anlagen Bezug genommen worden ist 226 k366nnte entgegenste- 2 - 3 - hen, dass die Verteidiger die Gegenerkl344rungen 226 als f374r ihren jeweiligen Mandanten bestimmt 226 zun344chst sogar akzeptiert haben, weil sie es entge-gen ihrer Pflicht, insoweit zu einer ordentlich funktionierenden Justiz beizu-tragen (vgl. Meyer-Go337ner, StPO 50. Aufl. Vor 247 137 Rdn. 1 m.w.N.) unter-lassen haben, die Staatsanwaltschaft auf die offensichtliche Verwechslung der 226 im 334brigen ihre jeweils erhobenen Verfahrensr374gen voll erfassenden 226 Gegenerkl344rung hinzuweisen. Bei einem sonst 374blichen Nachweis des Zu-gangs durch Empfangsbekenntnis waren die Rechtsanw344lte gem344337 247 14 Satz 2 BerufsO dazu verpflichtet. In der Sache ist das rechtliche Geh366r der Verurteilten indes nicht in ei-ner entscheidungserheblichen Weise verletzt (247 356a Satz 1 StPO). Bei dem hier von den Revisionen allein liquide vorgetragenen fehlerhaften Aushang am Verhandlungssaal, der dem Vorsitzenden unbekannt geblieben ist, ist es ausgeschlossen, dass der Senat bei ordnungsgem344337er Anh366rung anders entschieden h344tte (vgl. Meyer-Go337ner aaO 247 356a Rdn. 3). 3 H344ger Gerhardt Raum Brause J344ger
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