5 StR 147/11 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 24. Mai 2011 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Mai 2011 beschlossen: 1. Auf d ie Revision de s Angekl agten B . wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 22. Deze m- ber 2010 nach § 349 Abs. 4, § 357 StPO, a) auch soweit es die Angeklagten D . und Bo . betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagt en im Urteilsfall II.2 der Verabr e- dung einer besonders schweren räuberischen Erpre s- sung schuldig sind, b) soweit es die Angeklagte G . betrifft, dahin geändert, dass im Urteilsfall II.2 die Verurteilung en t- fällt; insoweit wird die Angeklagte fre igesprochen. 2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Der Angeklagte B . hat die Kosten seines Recht s mittels zu tragen. Zur Begründung wird auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts ve r- wiesen. Basdorf Brause Schneider König Bellay
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