5 StR 147/13 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 14. Mai 2013 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 2013 beschlossen: Die Revision des A ngeklagte n gegen das Urteil des Landg e- richts Frankfurt (Oder) vo m 14. November 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Ausla gen zu tragen. Die mit der Gesamtstrafe abgeurteilten Taten (Tatzeit ab Dezember 2007) sind nicht gesamtstraffähig mit den Strafen für vor früheren Verurteilungen vor 200 5 begangene Taten, die den weiteren Senatsbeschlüssen gegen den Angeklagten nach § 3 49 Abs. 2 StPO vom heutigen Tage 5 StR 148/13 und nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO (Aufhebung der Gesamtstrafe) vom 1 9. Februar 2013 5 StR 616/12 zugrunde liegen. Basdorf Sander Schneider König Bellay
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