BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 147/15 vom 18. Mai 2015 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1 8. Mai 2015 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 8. Dezember 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. In Übereinstimmu ng mit dem Generalbundesanwalt weist der Senat darauf hin, dass es für die Bestimmung der Tat (§ 264 StPO) maßgeblich auf den E r- werbsvorgang hinsichtlich des später eingeschmuggelten Kokains ankommt. Sander Dölp König Berger Feilcke
Full & Egal Universal Law Academy