ECLI:DE:BGH:2016:110516B5STR147.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 147/16 vom 11. Mai 2016 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Mai 2016 beschlossen: 1. Auf die Revis ion des Angekla gten A . wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 15. Dezember 2015 , auch hinsich t- lich des nicht revidierenden Angeklagten F . gemäß § 357 StPO , a) in den Schuldsprü ch en dahin abgeändert, dass die Ang e- klagten der versuchten besonders schw eren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Nötigung schuldig sind, b) in den Strafaussprü ch en gemäß § 349 Abs. 4 StPO au f- gehoben. 2. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten de r Revision, an ein e andere Jugend kammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 3. Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten A . gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Gründe: Das Landgericht h a t den Angeklagten A . und den nich t revidiere n- de n Angekla gte n F . der besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung schul dig gesprochen und den Angeklagten A . zu einer Gesamtfreiheitsstr a- fe von drei Jah ren und sechs Monaten so wie den Nichtrevidenten zu einer J u- 1 - 3 - gendstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten erzielt entsprechend dem Antrag des G e- neralbundesanwalts den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg ; im Übrigen ist das Rechtsmittel nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Der Generalbundesanwalt hat Folgendes ausgeführt: Die Feststellungen der Strafkammer tragen eine Verurteilung wegen vollendeter besonders schwerer räuberischer Erpre s- sung zu Lasten de s Geschädigten P . nicht. Ein Verm ö- gensnachteil im Sinne eines Gefährdungsschadens durch eine unmittelbare Zugriffsmöglichkeit auf den Auszahlungsanspruch des berechtigten Kontoinhabers gegen die die EC - Karte akze p- tierende Bank läge nur dann vor, wenn dem Täter die zutre f- fende Geheimzahl bekannt gemacht worden wäre (Senat, B e- schluss vom 17. Juni 2014 5 StR 216/14 , Juris Rdnr. 3 m. w. N.; Fischer, StGB, 63. Aufl., § 253 Rdnr. 15 b m. w. N.). Daran fehlt es hier. Der Senat kann den Schuldspruch wie beantragt abändern, weil angesichts des Ergebnisses der Beweisaufnahme weiterg e- hende Feststellungen, die zur Vollendung der besonders schweren räuberischen Erpressung zu Lasten des Geschädi g- ten P . führen könnten, ausgeschlossen sind. Tateinheitlich ha ben die Angeklagten darüber hinaus den Tatbestand der vollendeten Nötigung verwirklicht (Senat, Urteil vom 9. Nove m- ber 1971 5 StR 374/71 , MDR 1972, S. 386 bei Dallinger). § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, weil ausgeschlossen wer den kann, dass sich der Angeklagte erfolgreicher als geschehen hätte verteidigen können. Die tateinheitlich erfolgte Verurteilung wegen versuchter b e- sonders schwerer räuberischer Erpressung zu Lasten des G e- schädigten S . ist rechtsfehlerfrei. Die Abä nderung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung des Strafausspruchs nach sich. Da lediglich ein Subsumtionsfehler vorliegt, können die Feststellungen bestehen bleiben. Auch die 2 - 4 - Ablehnung der Anordnung der Unterbringung in einer Entzi e- hungsanstalt nach § 64 S tGB hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die Änderung des Schuldspruchs und die daraus folgende Au f- hebung des Strafausspruchs ist auf den nicht revidierenden Mitangeklagten F . zu erstrecken (§ 357 StPO). Die Fe h- ler in der rechtlichen Würdigung un d daraus folgend der Stra f- zumessung betreffen ihn in gleichem Maß wie den revidiere n- den Angeklagten A . Dem tritt der Senat bei ; er sieht aber von der Tenorierung der gleichart i- gen Idealkonkurrenz ab. Sander Dölp Berger Bellay Feilcke 3
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