5 StR 148/04 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 16. Juni 2004in der Strafsachegegenwegen Vergewaltigung u. a. - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juni 2004beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Bremen vom 1. September 2003 wird nach § 349Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als un-begründet verworfen, daß die tateinheitliche Verurteilungwegen Beleidigung entfällt (vgl. Antragsschrift des General-bundesanwalts).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels unddie dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigenAuslagen zu tragen.Harms Basdorf GerhardtRaum Schaal
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