5 StR 148/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 27. April 2010 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. April 2010 beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 7. Dezember 2009 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. 2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung dieses Urteils wird aus den Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundesanwalts zur374ckge-wiesen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seiner Rechtsmittel und die dadurch den Nebenkl344gerinnen und der Adh344si-onskl344gerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tra-gen. Erg344nzend bemerkt der Senat zum Schriftsatz des Verteidigers vom 23. April 2010: Die Verfahrenskosten bemessen sich anhand der abgeurteil-ten, nicht der eingestellten Tatvorw374rfe. Die getroffene Entscheidung im Ad-h344sionsverfahren ist angemessen; ihr Ergebnis bestimmt hier den Streitwert. Basdorf Brause Schaal Schneider Bellay
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