5 StR 148/13 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 14. Mai 2013 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 2013 beschlossen: Die Revision des Angeklag ten gegen das Urteil des Landg e- richts Frankfurt (Oder) vo m 14. November 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Das Landgericht Frankfurt ( Oder ) wird in di e bereits unt er Anwendung des § 55 StGB neu zu bildende Gesamtstrafe nach dem insoweit teilaufhebenden Senatsbeschluss vom 19. Februar 2013 5 StR 616/12 auch in weiterer Anwendung des § 55 StGB die Einzelstrafen aus der vorliegenden Verurte i- lung , die wie dort sämtl ich vor 2005 begangene Taten betrifft, unter Aufl ö- sung der Gesamtstrafe mit einzubeziehen haben. Bei der Bemessung wird das Gesamtstrafübel zu berücksichtigen sein, das sich nach der ebenfalls heute erfolgten Bestätigung einer weiteren nicht einbeziehungsf ähigen G e- samtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten wegen späterer, nach Dezember 2007 begangener Taten ergibt (Senatsbeschluss 5 StR 147/13). Basdorf Sander Schneider König Bellay
Full & Egal Universal Law Academy