BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 148/15 vom 18. Mai 2015 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. zu 2.: Handeltreibens mit Betäubungsmitte ln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Mai 2015 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Neuruppin vom 2. Dezember 2014 werden nach § 349 Abs. 2 StP O als unbegründet verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten K . wegen bewaffneten Ha n- deltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit D e- l ikten nach dem Waffen - und dem Kriegswaffenkontrollgesetz zu einer Fre i- heitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Gegen den Angeklagten H . hat es wegen Handeltreibens mit Betäubungsmittel in nicht geringer Menge in Tatei n- heit mit Betäubungsmittelbesitz eine Freiheitsstrafe von drei Jahren verhängt. Ferner hat es eine Verfalls - sowie eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die gegen das Urteil gerichteten und auf die Rüge der Verletzung formellen (nur Angeklagter K . ) sowie materiellen Rechts gestü tzten Revisionen der A n- geklagten bleiben aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesa n- walts ohne Erfolg. Der Erörterung bedarf nur Folgendes: 1. Das Landgericht hat den Schuldspruch beweiswürdigend unter and e- K . zugeordneten und durch eine scharfe Schusswaffe gesicherten Dr o- genversteck sowie in der Wohnung des Angeklagten H . festgestellte DNA - Spuren nach in der Hauptverhandlung verlesenen DNA - S i- 1 2 - 3 - . herrühren (UA S. 16, 17 und 23). Gleiches gilt für Spuren des zu seiner Beteiligung an der Aufzucht der Pflanzen freilich geständigen Angeklagten H . (UA S. 11, 14). Damit hat die St rafkammer den Darlegungserfordernissen nicht genügt, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für DNA - Vergleichsgut - achten grundsätzlich bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 2013 3 StR 247/12, BGHSt 58, 212, 217; Beschluss vom 16. April 201 3 3 StR 67/13, StV 2014, 587 Rn. 6 f.; Urteil vom 5. Juni 2014 4 StR 439/13, BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 2 Beweisergebnis 6). Indessen ist vorliegend eine Vielzahl weiterer sehr gewichtiger Bewei s- anzeichen vorhanden, die für die Täterschaft der Ang eklagten sprechen (unter anderem Teilgeständnis des Angeklagten H . , Fingerabdruckspuren beider den Angeklagten K . r- stecks zu dessen Bungalow, Notizzettel des Angeklagten K . betreffend die Pflanzenaufzucht und den Umgang mit Waffen, Waffenfund in dessen Bung a- low, Auffinden von dem Angeklagten K . zuor denbaren Zigarettenresten in sowie im Blick darauf, dass die DNA - Untersuchungen keine Besonderheiten aufwiesen und von keiner Seite su b- stanzielle Einwände gegen die Tauglichkeit der gesicherten Spuren sowie die Zuverlässigkeit der Begutachtung erhoben wurden, führt der Darlegungsmange l hier nicht dazu, dass der nur wertend wiedergegebenen Wahrscheinlichkeit s- aussage des Sachverständigen jeglicher Beweiswert abgesprochen werden muss (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2012 1 StR 377/12, BGHR StPO § 261 Beweiskraft 6; s. auch BGH, Urte il vom 21. März 2013 3 StR 247/12, aaO Rn. 17). Ferner könnte der Senat in Einklang mit der Au f- fassung des Generalbundesanwalts mit Rücksicht auf die sonstige Beweislage 3 - 4 - ein Beruhen des Urteils (§ 337 Abs. 1 StPO) auf dem beanstandeten Mangel ausschließ en. 2. Entgegen der Meinung der Revision des Angeklagten K . bege g- nen die Ausführungen des Landgerichts zur Auswertung der Fingerabdrucksp u- ren (UA S. 16) keinen rechtlichen Bedenken (vgl. BGH, Urteil vom 29. Septe m- ber 1992 1 StR 494/92, BGHR StPO § 261 Sachverständiger 4). 3. Das Landgericht hat der Strafzumessung hinsichtlich beider Angekla g- ter nicht die Qualität (den Durchschnittsgehalt) des Cannabis, sondern die zutreffend angegebene Menge an THC zugrunde gelegt (UA S. 40). Diese enthält auch ansonsten keine durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten. Sander Schneider Dölp König Feilcke 4 5
Full & Egal Universal Law Academy