5 StR 149/02 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 22. April 2002 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. April 2002 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 15. N o - vember 2001 a) im Schuldspruch dahingehend klargestellt, daß der Angeklagte der Vergewaltigung schuldig ist und b) im Strafausspruch nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben. 1. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die dagegen gerichtete Rev i - sion des Angeklagten bleibt mit der Verfahrensrüge und der gegen den Schuldspruch gerichteten Sachrüge aus den in der Antragsschrift des Gen e - - 3 - ralbundesanwalts vom 28. März 2002 ausgefhrten Grnden erfolglos, e r - zielt aber hinsichtlich des Strafausspruchs einen Teilerfolg. Das Landgericht hat bei der Strafrahmenwahl nicht geprft, ob in e i - nem ganz außergewöhnlichen Umfang schuldmindernde Umstände vorli e - gen, die es als möglich erscheinen lassen, die Tat ber die Beseitigung der Regelwirkung hinaus als minder schweren Fall nach § 177 Abs. 5 1. Halbsatz StGB zu beurteilen (vgl. BGHR StGB § 177 Abs. 5 i.d.F. des 6. StrRG Strafrahmenwahl 1, 2, 3; StGB § 177 Abs. 2 i.d.F. des 6. StrRG Strafrahmenwahl 13). Eine solche Prfung hätte sich jedoch aufgedrängt im Hinblick auf die vorangegangenen Vertraulichkeiten und zunächst einve r - nehmliche sexuelle Stimulationen. Solche Umstände sind als bedeutende Milderungsgrnde zu werten (vgl. BGHR StGB § 177 Abs. 2 Strafrahmenwahl 9). Der neue Tatrichter wird auch Gelegenheit haben, die Umstände der Vortat und die Folgen eines möglichen Bewährungswiderrufs in dem geb o - tenen Umfang darzustellen (vgl. BGHR StPO § 267 Darstellung 1; Schäfer, Praxis der Strafzumessung 3. Aufl. Rdn. 432). - 4 - Die vom Angeklagten begangene Tat war als Vergewaltigung zu b e - zeichnen (vgl. BGH bei Pfister NStZ-RR 2001, 356 Nr. 22). Harms Gerhardt Raum Brause Schaal
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