5 StR 149/08 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 21. Mai 2008 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Mai 2008 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Leipzig vom 12. November 2007 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 20. M344rz 2008 bemerkt der Senat: Die Beweisantragsr374ge (RB S. 16 226 23) ist zul344ssig. Das Landgericht hat sich in den Urteilsgr374nden aber nicht in Widerspruch zu der Ablehnungsbegr374n-dung gesetzt. Bei dem in Frage stehenden rechtsmedizinischen Erkl344rungs-wissen handelt es sich offensichtlich nicht um einen Erfahrungssatz (vgl. BGHSt 6, 70; Meyer-Go337ner, StPO 50. Aufl. 247 337 Rdn. 31), sondern um auf Erfahrung beruhende Einsichten, die nur Wahrscheinlichkeitsbewertungen erm366glichen (vgl. BVerfG 226 Kammer 226 NJW 2003, 2444, 2445). Das Landgericht hat indes beweisw374rdigend plausibel dargelegt, dass die 226 wenngleich prim344r wahrscheinliche 226 T344terschaft einer Frau f374r die Schnitt-verletzungen nicht vorliegt, vielmehr der Angeklagte auch diese Verletzungs-handlungen ausgef374hrt hat. - 3 - Die ausufernde Darstellung der einzelnen Beweiserhebungen im Urteil er-weist sich auch hier als 374berfl374ssig; dies beeintr344chtigt die Plausibilit344t der Beweisf374hrung indes noch nicht. Basdorf Raum Brause Schaal Schneider
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