Nachschlagewerk: ja BGHSt : nein Ver366ffentlichung : ja StGB 247247 55, 63 Ist der Angeklagte rechtskr344ftig bestraft und im psychiatrischen Krankenhaus untergebracht worden, so ist bei einer Verurtei-lung wegen einer zuvor begangenen Tat, die zur nachtr344gli-chen Gesamtstrafbildung nach 247 55 StGB f374hrt, allein die Auf-rechterhaltung der Ma337regel geboten, hingegen die erneute Anordung der Unterbringung nach 247 63 StGB nicht zul344ssig (im Anschluss an BGHSt 30, 305). BGH, Urteil vom 23. Juni 2009 226 5 StR 149/09 LG Braunschweig 226 5 StR 149/09 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 23. Juni 2009 in der Strafsache gegen wegen fahrl344ssiger Brandstiftung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Ju-ni 2009, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter Basdorf, Richter Dr. Brause, Richter Schaal, Richterin Dr. Schneider, Richter Prof. Dr. K366nig als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, - 3 - f374r Recht erkannt: Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 9. Dezember 2008 wird verworfen. Die Staatskasse hat die Kosten der Revision der Staatsan-waltschaft und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. 226 Von Rechts wegen 226 G r 374 n d e 1 Das Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen fahrl344ssiger Brandstiftung in Tateinheit mit fahrl344ssiger K366rperverletzung eine Freiheits-strafe von einem Jahr und sechs Monaten festgesetzt und ihn unter Einbe-ziehung einer anderweit rechtskr344ftig gegen ihn verh344ngten Strafe (ein Jahr und drei Monate Freiheitsstrafe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jah-ren verurteilt. Die gegen den Angeklagten in dem genannten rechtskr344ftigen Urteil wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes zugleich ange-ordnete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus hat das Land-gericht aufrechterhalten. Die vom Generalbundesanwalt teilweise vertretene Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen die Annahme nur fahrl344ssiger Brand-stiftung und die Ablehnung einer wiederholten Anordnung der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus. Das Rechtsmittel hat im Ergebnis keinen Erfolg. 2 - 4 - 1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: 3 Am Abend des 30. Mai 2007 hielt sich der Angeklagte gemeinsam mit dem rechtskr344ftig wegen Schuldunf344higkeit freigesprochenen Heranwach-senden W. in seiner Wohnung in einer betreuten Wohnanlage f374r Be-hinderte auf, wo sie zun344chst mit Mitbewohnern Bier tranken. Gegen 22.00 Uhr begannen sie, Gegenst344nde aus den Fenstern des vierten Stocks zu werfen. Etwa zwei bis drei Stunden sp344ter fassten sie den Plan, 204etwas anzuz374nden223. Dazu gingen sie in den Keller, wobei der Angeklagte Feuer-zeuggas mitnahm. Damit entz374ndeten sie auf einem alten Sofa liegende Zei-tungen. Das Sofa stand in einem Kellerraum, welcher von den Fluren des Kellers mit einer Holzt374r und mit einer Brandschutzt374r abgetrennt war. Nach-dem sie die Flammen beobachtet hatten, gingen sie zur374ck in die Wohnung des Angeklagten. Dort fragte W. den Angeklagten, ob das Feuer auch zu ihnen hochkommen k366nne, was jener verneinte, so dass sich beide schla-fen legten. Sie gingen m366glicherweise davon aus, dass das Feuer ersticken werde, nachdem der Sperrm374ll abgebrannt sei. 4 Die Holzkellert374r geriet in Brand und die Versorgungsleitungen 204brann-ten223 bis in den ersten Stock. Flure und Wohnungen waren bis in den vierten Stock hinauf verqualmt und verru337t. Alle Bewohner einschlie337lich der T344ter konnten rechtzeitig das Haus verlassen, zehn Personen erlitten leichte Rauchvergiftungen, es entstand ein Schaden von 200.000 Euro. Das Haus, dessen Reparatur mehrere Monate in Anspruch genommen h344tte, wurde aus wirtschaftlichen Gr374nden abgerissen, die Bewohner wurden umgesiedelt. 5 Der u. a. wegen Mordes vorbestrafte Angeklagte leidet an einer disso-zialen Pers366nlichkeitsst366rung und an einer Borderline-St366rung in 204extremer Form223. Die Symptome dieser St366rungsbilder belasteten den Angeklagten vergleichbar schwer und mit 344hnlichen Folgen wie dies bei einer unter das Eingangsmerkmal der krankhaften seelischen St366rung fallenden Erkrankung der Fall w344re. Aufgrund dieser schweren anderen seelischen Abartigkeit war 6 - 5 - der Angeklagte bei der Tat in seiner Steuerungsf344higkeit sicher erheblich vermindert. 2. Der Schuldspruch begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Soweit das Landgericht sich nicht davon 374berzeugen konnte, dass der Ange-klagte bei dem Entz374nden des Sperrm374lls im Keller des Mehrfamilienhauses vors344tzlich hinsichtlich der Brandstiftung handelte, h344lt sich dies noch im Rahmen tatrichterlicher W374rdigung und ist revisionsrechtlich nicht zu bean-standen. Dem Umstand, dass sich der Angeklagte in dem von der Brandstif-tung betroffenen Haus schlafen legte, durfte das Landgericht ma337gebliche 226 freilich negative 226 Bedeutung f374r die Vorsatzbildung bez374glich der Inbrand-setzung wesentlicher Geb344udeteile des Wohnhauses zuerkennen. Denn h344t-te der Angeklagte erkannt, dass die von ihm im Kellerraum in Brand gesetz-ten Gegenst344nde geeignet waren, das Feuer auf andere, wesentliche Ge-b344udeteile 374bergreifen zu lassen, w344re ein solches Verhalten wegen der da-mit verbundenen bewussten Gef344hrdung der eigenen k366rperlichen Unver-sehrtheit schwerlich zu erkl344ren. Das Landgericht hat ausreichend er366rtert, ob die Indizwirkung des unbesorgt erscheinenden Verhaltens des Angeklag-ten nach der Tat nicht dadurch entkr344ftet wird, dass er sich im vierten Stock des Hauses aufgehalten hat und sich nur wegen der Entfernung zum Brand-herd sicher gef374hlt habe, dies aber letztlich ausgeschlossen. Nachvollziehbar hat es diese W374rdigung damit begr374ndet, dass der 226 im Gegensatz zu sei-nem Mitt344ter 226 mit einer 204hinreichenden Intelligenz223 ausgestattete Angeklagte nicht davon ausgegangen sein k366nne, dass sich ein auf wesentliche Geb344u-deteile 374bergegriffenes Feuer sicher auf die unter seiner Wohnung gelege-nen Stockwerke beschr344nken lie337e. Weitergehende ausdr374ckliche 334berle-gungen zu M366glichkeiten bedingt vors344tzlicher Inbrandsetzung ohne gleich-zeitige bewusste Selbstgef344hrdung waren in diesem Zusammenhang nicht unerl344sslich (vgl. zu den tatbestandlichen Voraussetzungen des 247 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB durch Feuerlegen in Kellerr344umen BGH NStZ 2007, 270). Gleiches gilt letztlich ebenso f374r die Tatbestandsalternative des Zerst366rens, weswegen das Landgericht auch einen darauf gerichteten Vorsatz rechtsfeh- 7 - 6 - lerfrei abgelehnt hat. Die 334berlegung des Landgerichts rechtfertigt konse-quent ohne weiteres das Fehlen ausdr374cklicher Er366rterungen zum T366tungs-vorsatz zum Nachteil der Bewohner des Hauses, der sich bei Annahme be-dingten Brandstiftungsvorsatzes aufgedr344ngt h344tte. Gleichwohl hatte die Re-visionsf374hrerin die Sache nicht etwa bei der Jugendkammer in Schwurge-richtsbesetzung (247 33b Abs. 2 Satz 1 JGG) angeklagt. 3. Auch der Rechtsfolgenausspruch kann bestehen bleiben. Der Straf-ausspruch ist rechtsfehlerfrei. Zwar ist der Revision zuzugeben, dass das Landgericht rechtsfehlerhafte Erw344gungen zur Unterbringung im psychiatri-schen Krankenhaus angestellt hat. Dies kann indes von vornherein nicht zur Aufhebung des Urteils insoweit f374hren, da eine erneute Anordnung der Un-terbringung im psychiatrischen Krankenhaus im Hinblick auf 247 55 Abs. 2 Satz 1 StGB ausgeschlossen ist. 8 9 a) Das sachverst344ndig beratene Landgericht hat rechtsfehlerfrei fest-gestellt, dass die bei dem Angeklagten diagnostizierten Pers366nlichkeitsst366-rungen und ihr Einfluss auf seine soziale Anpassungsf344higkeit so stark aus-gepr344gt sind, dass sie 226 was f374r die angegebenen St366rungsbilder nur in be-sonderen F344llen anzunehmen ist (vgl. hierzu BGHSt 42, 385, 388; 49, 45, 52; BGH NStZ-RR 2003, 165, 166; 2008, 70, 71) 226 den sicheren Schluss auf ei-ne erheblich verminderte Schuldf344higkeit bei der Tat aufgrund eines dauer-haften Zustands tragen. Auf der Grundlage dieser Feststellungen durfte je-doch die Anordnung der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus nicht mit dem Hinweis auf einen nicht feststellbaren 204unwiderstehlichen Zwang223 zur Begehung der Tat abgelehnt werden. Hierbei hat das Landge-richt verkannt, dass die 226 zudem f374r den Bereich der erheblich verminderten Schuldf344higkeit nicht ganz eindeutig 226 formulierte Anforderung, es m374sse f374r die Anordnung der Ma337regel feststehen, dass der T344ter aus einem mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang heraus gehandelt habe (BGHSt 42, 385, 388; BGH NStZ-RR 2008, 70, 71), auf die Feststellung eines dauerhaf-ten Zustands im Sinne einer schweren anderen seelischen Abartigkeit ge- - 7 - richtet ist. Hiermit sollen solche psychischen Auff344lligkeiten aus dem Anwen-dungsbereich des 247 63 StGB ausgeschieden werden, die nur Eigenschaften und Verhaltensweisen darstellen, die 374bliche Ursachen f374r strafbares Han-deln darstellen (BGH NStZ-RR 2008, 70, 71). Steht aber 226 wie hier 226 fest, dass die dauerhafte, nicht pathologisch bestimmte St366rung den f374r die An-nahme erheblich verminderter Schuldf344higkeit erforderlichen Schweregrad erreicht hat, so kann eine solche St366rung entgegen der Ansicht des Landge-richts uneingeschr344nkt Grund f374r die Anordnung der Ma337regel des 247 63 StGB sein. b) Angesichts der erheblichen Gef344hrlichkeit der ungeachtet fehlenden Brandstiftungsvorsatzes mit dem vors344tzlichen Legen von Feuer verbunde-nen Anlasstat w344ren die Voraussetzungen des 247 63 StGB im vorliegenden Fall auch im 334brigen ohne weiteres belegt. Dies f374hrt dennoch nicht zur revi-sionsgerichtlichen Beanstandung des Unterbleibens eines erneuten Ma337re-gelausspruchs, da f374r die Anordnung einer weiteren neuen Ma337regel nach 247 63 StGB neben der Aufrechterhaltung dieser Ma337regel aus dem anderwei-tigen Erkenntnis, dessen Strafe einzubeziehen ist, kein Raum ist. Neben der gem344337 247 55 Abs. 2 Satz 1 StGB zutreffend erfolgten Aufrechterhaltung der Anordnung der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus ist die erneu-te 226 doppelte 226 Anordnung einer Ma337regel mit gleichem Inhalt nicht zul344ssig (vgl. BGHSt 30, 305, 307; 42, 306, 309; BGHR StGB 247 55 Abs. 2 Aufrechter-halten 4; BGH NZV 1997, 183; NStZ 1998, 79; BGH, Beschl374sse vom 8. No-vember 1991 226 2 StR 409/91 und vom 22. Juli 2005 226 2 StR 258/05). Denn der T344ter soll auch insoweit entsprechend dem Grundgedanken des 247 55 StGB so gestellt werden, wie er bei gleichzeitiger Aburteilung aller Taten ge-standen h344tte (Rissing-van Saan in LK StGB 12. Aufl. 247 55 Rdn. 58; vgl. auch Fischer, StGB 56. Aufl. Rdn. 31; Stree/Sternberg-Lieben in Sch366n-ke/Schr366der, StGB 27. Aufl. Rdn. 58a). Bei gleichzeitiger Aburteilung w344re die Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus nur einmal angeordnet worden. Auf die Frage der Berechtigung einer wiederholten Anordnung unter Verh344ltnism344337igkeitsgesichtspunkten (vgl. hierzu BGHSt 50, 199, 205; BGH 10 - 8 - NStZ-RR 2007, 8, 9) kommt es hier nicht an, da eine solche im Anwen-dungsbereich des 247 55 Abs. 2 Satz 1 StGB g344nzlich ausscheidet. Durch das Hinzutreten einer weiteren, die Unterbringung bereits f374r sich rechtfertigen-den Anlasstat ver344ndert sich die Ma337regel nicht. Vielmehr entspricht sie in jeder Hinsicht der bereits angeordneten Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus. Der freilich durch das Hinzutreten der hier ausgeurteilten weiteren An-lasstat entgegen der abweichenden Wertung der Strafkammer fraglos be-tr344chtlich gesteigerten Gef344hrlichkeit des Angeklagten wird die zust344ndige Strafvollstreckungskammer im Rahmen der gem344337 247 67 Abs. 5, 247 67d Abs. 2 StGB zu treffenden Entscheidungen Rechnung zu tragen haben. 11 Basdorf Brause Schaal Schneider K366nig
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