5 StR 149/11 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 2 . August 2011 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Totschlags u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2 . August 2011 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urtei l des Lan d gerichts Berlin vom 23. August 2010 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwend i gen Auslagen zu tragen. Es wird davon abg esehen, dem Angeklagten S . Y . Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens einschließlich der notwendigen Ausl a gen des N e benklägers aufzuerlegen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Ausführungen der Jugend kammer zum Todeszeitpunkt ( UA S. 28) ste l len den festgestellten Tatablauf nicht in Frage. Bei der mitgeteilten i n des schon mangels Begründung spekulativ gebliebenen Möglichkeit des Ei n tritts des Todes innerhalb d e r im Urteil unter Bezugnahme auf die von dem Sachve r ständigen refe rierten Zeiträume handelt es sich um eine offensichtlich fehle r hafte Darstellung (vgl. dazu Forster/Ropohl in: Forster [Hrsg.] , Praxis der Recht s medizin, 1986, S. 20 f. ). Der Irrtum der Jugendkammer über das Alter des jugendlichen Angeklagten bei der Bege hung der Taten s tellt angesichts der auf eigenem persönlichen Ei n druck in der Hauptverhandlung beruhenden, zudem mit sachverständiger Hilfe getroffenen Feststellungen zu dessen strafrechtlicher Verantwortlic h keit die tatgerichtliche Entscheidung über die H öhe der Jugendstrafe im Blick auf - 3 - d as Gewicht der T a ten letztlich nicht in Frage, und zwar auch ungeachtet de s von der Jugendkammer ausdrücklich berücksichtigten ganz erhebl i chen Einfluss es se i ner mitabgeurteilten Mutter. Basdorf B rause Schaal König Bellay
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