ECLI:DE:BGH:2017:310517B5STR149.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 149/17 vom 31. Mai 2017 in der Strafsache gegen wegen sexueller Nötigung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 31. Mai 2017 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Hamburg vom 23. November 2016 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Ta t- einheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Ja h- ren verurteilt und seine Unterbring ung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die hiergegen gerichtete, auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg. I. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts fuhr der einschlägig vorb e- strafte Angeklagte in den f rühen Morgenstunden des 5. Dezember 2015 mit einer U - Bahn, die auch die auf ihrem Heimweg befindliche Nebenklägerin b e- stieg. Der Angeklagte entschloss sich, sie zu verfolgen, um an geeigneter Stelle 1 2 - 3 - an ihr sexuelle Handlungen auch gewaltsam zu vollziehen. Als die Nebenkläg e- rin die U - Bahn verließ, folgte er ihr auf ihrem weiteren Nachhauseweg. Er sprach sie mit der Frage an, ob sie ihn mitnehme, und ließ sich auch durch ihre ablehnende Antwort nicht von seinem Vorhaben abbringen. Um den weiter hi n- ter ihr her laufenden Angeklagten zur Aufgabe seiner Verfolgung zu bewegen, drehte sich die Nebenklägerin, als er sich direkt hinter ihr befand, zu ihm um, schrie ihn an und schlug mit ihrer Handtasche in seine Richtung, ohne ihn zu treffen. In Umsetzung seines Tat plans drängte der Angeklagte die Nebenkläg e- rin nunmehr gegen eine Mauer, griff ihr in das Gesicht und erklärte, er wolle sie der Hand unter ihrer Strumpfhose in den Scheidenbereic h zu gelangen. Durch ihre Hilfeschreie auf die Tat aufmerksam geworden öffnete ein Anwohner ein Flucht. 2. Das Landgericht hat sich von der Täterschaft des Angeklagten, der sich dahi n eingelassen hat, keine Erinnerung an einen solchen Vorfall zu h a- ben, aufgrund einer Gesamtschau folgender Umstände überzeugt: bestimmten Stellen der Strumpfhose der Nebenklägerin Mi schspuren mit Merkmalen gefunden worden seien, für deren Verursachung der Angeklagte in Betracht komme. Nach Erläuterung des Sachverständigen sei die Überei n- stimmung des DNA - Identifizierungsmusters der Spuren mit dem des Angekla g- ten so groß, dass weltweit wenn überhaupt diese Spuren nur wenigen Pe r- sonen zugeordnet werden könnten. Die mögliche Zuordnung der Spuren zu anderen Personen sei eher theoretischer Natur. 3 4 5 - 4 - Das Landgericht hält weiter den in Augenschein genommenen Angekla g- ten für identisch mit d er Person, die von den Videoaufzeichnungen in der U - Bahn erfasst und darauf von der Nebenklägerin im Ermittlungsverfahren als Täter identifiziert worden sei. Die äußere Erscheinungsform (Größe), Kopfform und Gesicht stimmten überein. Das auf den Videoaufn ahmen erkennbare G e- sicht entspreche auch dem auf den Fotos aus der letzten erkennungsdienstl i- chen Behandlung des Angeklagten. Demgegenüber habe dessen Wiedere r- kennung durch die Nebenklägerin in der Hauptverhandlung nur geringes G e- wicht. Als weiteres Ind iz wertet das Landgericht, dass eine bei Festnahme des Angeklagte n am 30. Dezember 2015 sichergestellte schwarze wollene Schir m- der Mütze und der Jacke, die von der auf den Videoau fzeichnungen abgebild e- ten Person getragen worden seien; auch habe der Täter nach den Angaben der Nebenklägerin und der beiden seine Flucht beobachtenden Anwohner eine schwarze Mütze getragen. Schließlich decke sich das Tatbild mit jenem mehr e- rer nächtliche r Überfälle auf ihm unbekannte Frauen in den Jahren 2006 und 2007, die den Gegenstand einer Verurteilung zu einer mehrjährigen Haftstrafe bildeten. II. 1. Diese Beweiswürdigung enthält trotz des eingeschränkten revision s- gerichtlichen Prüfungsmaßstabs sachlich - rechtlich beachtliche Fehler, da sie lückenhaft ist. a) Dies gilt zunächst für die Heranziehung der DNA - Spuren auf der Strumpfhose der Nebenklägerin. 6 7 8 9 - 5 - Das Tatgericht hat in den Fällen, in denen es dem Gutachten eines Sachverständigen folgt, die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Ausfü h- rungen des Gutachters so darzulegen, dass das Rechtsmittelgericht prüfen kann, ob die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage b e- ruht und die Schlussfolgerungen nach den Gesetzen der Logik, de n Erfa h- rungssätzen des täglichen Lebens und den Erkenntnissen der Wissenschaft möglich sind. Für die Darstellung des Ergebnisses einer auf einer molekularg e- netischen Vergleichsuntersuchung beruhenden Wahrscheinlichkeitsberec h- nung ist nach bisheriger Rechts prechung in der Regel zumindest erforderlich, dass das Tatgericht mitteilt, wie viele Systeme untersucht wurden, ob und i n- wieweit sich Übereinstimmungen in den untersuchten Systemen ergeben h a- ben und mit welcher Wahrscheinlichkeit die festgestellte Merkmal skombination zu erwarten ist (BGH, Beschluss vom 22. Februar 2017 5 StR 606/16 mwN). Hier hat das Landgericht mit seiner pauschalen Verweisung auf ein DNA - Gutachten des Landeskriminalamts und mit der Wiedergabe allgemein gehaltener Ausführungen des S achverständigen nicht nur davon abgesehen, die wesentlichen Anknüpfungstatsachen des Gutachtens im Urteil anzugeben, sondern nicht einmal als Ergebnis der Analyse den Seltenheitswert der Spuren mitgeteilt, aus denen sich ableiten ließe, mit welcher Wahrsch einlichkeit der Angeklagte als Spurenleger anzusehen ist. b) Auch beschränkt sich das Landgericht darauf, zu seiner Überzeugung von der Identität des Angeklagten mit der Person, die von den Videoaufzeic h- nungen in der U - Bahn erfasst wurde, das Ergebnis s einer vergleichenden B e- trachtung pauschal mitzuteilen, ohne dies anhand von Einzelmerkmalen des äußeren Erscheinungsbildes wie etwa der konkreten Körpergröße oder Kop f- form zu belegen. In diesem Zusammenhang mag dahinstehen, ob es hier für 10 11 12 - 6 - eine wirksame Ver weisung auf Abbildungen gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO (vgl. zu den Anforderungen BGH, Urteil vom 28. Januar 2016 3 StR 425/15, BGHR StPO § 267 Abs. 1 Sat z 3 Verweisung 5; Meyer - Goßner/ Schmitt, StPO, ist, schon genügt, dass zu einem Standbild aus der Videoaufzeichnung lediglich zwei Fundstellen in der Akte angegeben werden verbunden mit dem Hinweis auf eine Inaugenscheinnahme durch die Strafkammer (UA S. 33). Jedenfalls hat sich das Landgericht nicht mit der Ergiebigkeit des Bildes und seiner Ei g- nung als Grundlage einer Identifizierung auseinandergesetzt, an deren Begrü n- dung umso höhere Anforderungen zu stellen sind, je schlechter die Bildqualität ist (BGH, Beschluss vom 19. Deze mber 1995 4 StR 170/95, BGHSt 41, 376, 384). Ebenso wenig wird für den Umstand, dass die Nebenklägerin tatzeitnah auf dem betreffenden Standbild aus der Videoaufzeichnung eine bestimmte Person als Täter wiedererkannt hat (UA S. 30 f.), mitgeteilt, ob und gegebene n- falls an welche bestimmten individuellen Identifizierungsmerkmale sie ihr Wi e- dererkennen geknüpft hat. Insofern könnte zudem von Bedeutung sein, ob die Zeugin zuvor schon eine auf diese Person und damit den Angeklagten zutre f- fende Täterbeschr eibung abgegeben hatte. 2. Der Senat kann trotz der den Angeklagten erheblich belastenden Beweislage nicht ausschließen, dass das Urteil auf den erörterten Lücken in der Beweiswürdigung beruht. Das Landgericht hat den weiteren von ihm ange - 13 14 - 7 - gebenen Indizien für die Täterschaft des Angeklagten, die zudem eher einen geringen Beweiswert besitzen, ersichtlich nur eine ergänzende Bedeutung be i- gemessen. Mutzbauer Sander Dölp König Berger
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