ECLI:DE:BGH:2018: 300818B5STR149.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 149/18 vom 30. August 2018 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen Mordes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes - anwalts und nach An hörung der Beschwerdeführer am 3 0. August 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten und der Nebenklägerin T . gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 30. Juni 2017 werden als unbegründet verworfen, die Revision der Angeklagten S . mit der Maßgabe, dass die von ihr in Polen erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die ver - hängte Strafe angerechnet wird. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. Den Angeklagten fa llen die dem Nebenkläger D . im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Au s lagen als Gesamtschuldner zur Last; der Angeklagte P . hat auch die der Nebenklägerin T . im R e- visi onsverfahren entstandenen notwen digen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die mit der Revision der Angeklagten S . erhobene Aufklärungsrüge hi n- sichtlich der unterlassen Beiziehung der Patientenakte der Zeugin B . und der angeführten ärztlichen Stellungnahmen ist j edenfalls unbegründet. Mutzbauer Schneider Berger Mosbacher Köhler
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