ECLI:DE:BGH:2019:070519B5STR149.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 149/19 vom 7. Mai 201 9 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 7. Mai 2019 gemäß § 349 Abs . 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 und nach § 357 Satz 1 StPO beschlos- sen: A uf die Revision des Angeklagten K . wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 12. Oktober 2018 dahin geän- dert, dass 1. die Angeklagten K . u nd Kw . jeweils des Diebstahls in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Amtsanmaßung schuldig sind, 2. der Angeklagte K . deswegen zu einer Freiheits- strafe von zwei Jahren und sechs Monaten, der Angeklagte Kw . zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt ist. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwend igen Auslagen sowie die in der Revisionsinstanz im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und notwendigen Auslagen der Adhäsionsklägerin zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten K. und den nichtrevidie- renden Mi tangeklagten Kw . weils in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Amtsanmaßung, sowie versuch- ten Diebstahls in vier Fällen, jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Amtsanmaßung, en. Den Angeklagten K. hat es zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten sowie den Mitangeklagten Kw. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Daneben hat es eine Einziehungs - und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Die gegen das Urteil gerichtete Revision des Angeklagten K. führt mit der allgemeinen Sachrüge zu der aus der Beschlussformel ersichtli- chen Änderung des Schuld - und Strafausspruchs. Im Übrigen ist sie unbegrün- det im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Nach den Feststellungen planten der Angeklagte K. und sein Vater, der Mitangeklagte Kw. , gemeinsam ältere Menschen zu bestehlen, in deren Wohnungen sie Bargeldbetr äge und Schmuck vermuteten. Hierzu wollten sie auf der Straße potentielle Opfer beobachten, denen der An- geklagte K. in deren Wohnhäuser folgen und sie unmittelbar vor ihrer Wohnung ansprechen sollte. Dort sollte er unter Vorhalt eines gefä lschten Poli- zeiausweises einen dringenden Polizeieinsatz wegen Wohnungseinbrüchen in der Nachbarschaft behaupten, damit die so Getäuschten ihm Zugang zu ihren Wohnungen gewähren. Anschließend sollte er unter dem Vorwand, nach Ein- bruchsspuren zu suchen, Bar geld und Schmuck an sich nehmen. Zur Umset- einem Lichtbild des Angeklagten K. versehen war und als Aussteller 1 2 3 - 4 - durch Aufschrift und Landeswappen eine Landespolize ibehörde auswies. Plan- gemäß begingen der Angeklagte K. und der nichtrevidierende Mit- angeklagten Kw. sodann im Zeitraum vom 12. bis 28. März 2018 sieben Taten. 2. Die konkurrenzrechtliche Beurteilung der Urkundenfäl schungen als tatmehrheitlich begangene selbständige Taten begegnet durchgreifenden recht- lichen Bedenken. Das Landgericht hat bei der Bewertung des Konkurrenzver- hältnisses zwischen den genannten Taten nicht erkennbar bedacht, dass nur eine Urkundenfälschung vorliegt, wenn eine vom Täter ge fälschte Urkunde mehrfach gebraucht wird und dies von vornherein von ihm geplant war (st. Rspr., vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Mai 2014 4 StR 95/14 , wistra 2014, 349 mwN; vom 12. November 2015 2 StR 429/15, wistra 2016, 1 07; vom 24. April 2018 5 StR 85/18, NStZ 2018, 468 mwN, und vom 24. September 2018 5 StR 365/18). Das mehrfache Gebrauchen des gefälschten Dienstausweises beruhte nach den Urteilsgründen jeweils auf einem einheitlichen Tatentschluss und stellt daher ei ne einheitliche Urkundenfälschung dar. Diese verklammert auch die zugleich begangenen Diebstahlstaten und Amtsanmaßungen zu einer rechtlichen Einheit. 3. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert; § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil si ch der geständige Angeklagte K. bei zutreffender konkurrenzrechtlicher Bewertung nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Die Schuldspruchänderung zieht die Aufhebung der verhängten Einzel- strafen nach sich. Der Senat kan n indessen die vom Landgericht verhängte Gesamtfreiheitsstrafe in entsprechender Anwendung der Regelung des § 354 4 5 6 - 5 - Abs. 1 StPO als Einzelstrafe bestehen lassen. Er schließt aus, dass das Land- gericht allein aufgrund einer abweichenden Beurteilung des Konkurr enzverhält- nisses eine noch mildere Strafe verhängt hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2012 2 StR 294/12), zumal der Unrechts - und Schuldgehalt ei- ner Tat durch eine bloße Änderung der Konkurrenzen nicht berührt wird. 4. Die Entscheidung war gem äß § 357 Satz 1 StPO auf den Mitangeklag- ten Kw. zu erstrecken. Auch die gegen ihn verhängten Einzelstra- fen entfallen. Die ausgeurteilte Gesamtfreiheitsstrafe kann ebenfalls als Frei- heitsstrafe aufrechterhalten werden. 5. Das Landgeri cht hat zwar zutreffend die bei dem Angeklagten K. sichergestellte Rolex - Uhr nicht eingezogen, deren Erlangung durch eine (andere) rechtswidrige Tat als Voraussetzung einer Einziehung nach § 73a Abs. 1 StGB es nicht hat feststellen können . Es hat aber nicht geprüft, ob hin- sichtlich des für ihren Erwerb aufgewendeten Geldbetrages eine erweiterte Ein- ziehung des Wertes von Taterträgen gemäß § 73a Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB in Betracht kam (vgl. BGH, Beschluss vom 17. April 2019 5 StR 603/18) . Inso- weit hätte es nach den Feststellungen des Landgerichts angesichts seiner ho- hen Schulden, des Iaufenden Privatinsolvenzverfahrens, eines fehlenden regu- lären Einkommens, seines kriminellen Vorlebens und der abgeurteilten Serie von Diebstahlstaten, bei deren Ende in einem Versteck im Tatfahrzeug 30.000 Euro Bargeld aufgefunden wurden, allerdings nahegelegen, dass die Uhr mit Mitteln erworben worden war, die durch andere rechtswidrige Taten erlangt worden sind. Der Rechtsfehler beschwert den Angeklagten i ndes nicht. 7 8 - 6 - 6. Angesichts des nur geringfügigen Teilerfolgs erscheint es nicht unbil- lig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Sander König Berger Mosbacher Köhler 9
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