5 StR 15/01 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 19. Februar 2001 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Februar 2001 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e - richts Potsdam vom 15. Juni 2000 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte im zweiten Fall (Tatzeit: Winterferien 1995) verurteilt worden ist, b) im gesamten Strafausspruch. 2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d - lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen unter Einbeziehung einer rechtskräftig verhängten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Es hat ihn für schuldig b e - funden, im Frühjahr 1993 und in den Winterferien 1995 jeweils die Nebe n - klägerin, die zur Tatzeit 14 bzw. 16 Jahre alte Enkelin seiner Nachbarin, vergewaltigt zu haben. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Ang e - klagten ist zum Schuldspruch im ersten Fall unbegründet im Sinne des § 349 - 3 - Abs. 2 StPO, führt indes zur Aufhebung des weiteren Schuldspruchs und des gesamten Strafausspruchs. Der Schuldspruch im ersten Fall, in dem der Angeklagte die Gesch ä - digte durch einen Schlag ins Gesicht zum Geschlechtsverkehr, für den er sie anschließend bezahlte, gefügig gemacht hatte, beruht auf einer tragfähigen Beweiswürdigung. Durchgreifende sachlichrechtliche Bedenken, daß das Landgericht den Schuldspruch auf die Angaben der Nebenklägerin gestützt hat, bestehen insoweit nicht. Ihre späte Offenbarung des Geschehens hat das Landgericht plausibel erläutert; Behauptungen weiterer maßgeblicher Ungereimtheiten in ihrem Aussageverhalten sind urteilsfremd. Indes beanstandet die Revision mit Recht, daß der bewußte Einsatz eines Nötigungsmittels im Sinne des § 177 StGB im zweiten Fall nicht au s - reichend belegt ist. Den bewußten Einsatz von Gewalt zur Durchsetzung des Geschlechtsverkehrs hat das Landgericht selbst nicht darin gefunden, daß der Angeklagte das junge Mädchen am Arm gepackt, sie so in die Wohnung gezogen und die Wohnungstür abgeschlossen hatte. Das Landgericht hat angenommen, die Nebenklägerin habe die sexuellen Handlungen ohne G e - genwehr nur deshalb hingenommen, weil sie aufgrund früherer Erfahrungen mit dem Angeklagten Angst vor dessen Gewalttätigkeit verspürt habe. Daß der Angeklagte dies im Sinne einer schlüssigen Drohung zur Tatbegehung ausgenutzt hätte, bleibt unzureichend belegt. Die mit verhältnismäßig geri n - ger Gewalt verübte Vergewaltigung im ersten Fall lag fast zwei Jahre zurück; eine weitere sexuelle Nötigung zum Nachteil der Nebenklägerin, die Gege n - stand der einbezogenen früheren Bestrafung des Angeklagten ist, beging dieser nach der hier abgeurteilten zweiten Tat (s. UA S. 11). Soweit das Landgericht auf vielfache vorherige sexuelle Übergriffe des Angeklagten auf die Geschädigte abstellt, bei denen er regelmäßig Gewalt u. a. in Form von Schlägen angewandt habe (UA S. 5), fehlt es an annähernd konkreten Feststellungen zu Zeit, Frequenz und näheren Begleitumständen. Wiede r - - 4 - holte vorangegangene bezahlte sexuelle Handlungen mögen noch ausre i - chend belegt sein. Bezüglich wiederholter Gewaltanwendung, aus der allein eine bewußte konkludente Drohung mit erneuter körperlicher Gewalt im zweiten Fall herzuleiten war, fehlt es indes jedenfalls schon deshalb an au s - reichender Konkretisierung, weil die Nebenklägerin im gleichen Zeitraum von ihrem Stiefvater sexuell mißbraucht wurde, ohne daß festzustellen war, ob der Angeklagte hiervon wußte (UA S. 3), und weil die Nebenklägerin im Zusammenhang mit Erinnerungslücken selbst eine Verwechslung mit Übe r - griffen durch ihren Stiefvater befürchtete (UA S. 8). Neben der Aufhebung des Schuldspruchs im zweiten Fall und kons e - quent der Gesamtstrafe ist auch die für den ersten Fall verhängte Einze l - strafe von drei Jahren Freiheitsstrafe mitaufzuheben, da nicht auszuschli e - ßen ist, daß ihre Höhe durch den angenommenen größeren Gesam t - schuldumfang mitbeeinflußt ist. Im Blick auf den beträchtlichen Zeitablauf, auf das schon fortgeschrittene Lebensalter des nicht vorbestraften Ang e - klagten und insbesondere auf das wesentliche Anliegen eines Schutzes der Nebenklägerin vor mit dem Verfahren verbundenen weiteren starken Bel a - stungen wird der neue Tatrichter vor Anberaumung der erneuten Hauptver- - 5 - handlung im Benehmen mit Staatsanwaltschaft und Nebenklage eine A n - wendung des § 154 StPO für den aufgehobenen zweiten Fall zu erwägen haben. Harms Basdorf Tepperwien Gerhardt Brause
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