BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 150/15 vom 29. April 2015 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 2015 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgericht s Berlin vom 20. August 2014 wird entsprechend dem Antrag des Generalbu n- desanwalts mit der Maßgabe als unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO) verworfen, dass der Angeklagte im Übrigen freigesprochen wird; ins o- weit fallen der Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwe n- digen Auslagen des Angeklagten zur Last. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen . Sander Schneider Berger Bellay Feilcke
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