ECLI:DE:BGH:2016:100516B5STR150.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 150/16 vom 10. Mai 2016 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Mai 2016 beschlossen: 1. Auf die Revisio n des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Neuruppin vom 28. Dezember 2015 im Ausspruch über den Verfall von Wertersatz mit den zugehörigen Fes t- stellungen aufgehoben (§ 349 Abs. 4 StPO). Die weiterg e- hende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als un begrü n- det verworfen. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalt s bemerkt der Senat: Die Anordnung des Verfalls von Wertersatz hält sachlich - rechtlicher Prüfung nicht stand. Das Landgericht hat bereits nicht zutreffend festgestellt, was der Angeklagte durch die Taten im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB unmittelbar erl angt hat (vgl. BGH, Urteile vom 16. Mai 2006 1 StR 46/06, BGHSt 51, 65, 66 f.; vom 2. Juli 2015 3 StR 157/15, NStZ - RR 2015, 310, 311). Zudem hat es die Härtevorschrift des § 73c StGB nicht erkennbar bedacht und insbeso n- dere keine ausreichenden Feststel lungen zu den Vermögensverhältnissen des Angeklagten getroffen. - 3 - Das Landgericht hat festgestellt, dass bei dem Angeklagten, der nach den mi t- o- nat unterstützt wurde bzw. Sozialleistungen bezog, Bargeld in Höhe von mehr mit den Einnahmen aus dem Betä u- bungsmittelhandel Einrichtungsgegenstände für seine Wohnung erworben hat und er (wirtschaftlicher) Eigentümer eines Mercedes Benz C 180 sowie eines Motorrades der Marke Harley - Davidson war (UA S. 8, 10, 14 f.). Es hat jedoch den Wert sowohl der Einrichtungsgegenstände als auch der Fahrzeuge offen gelassen und keine Feststellungen zum Gesamtvermögen des Angeklagten getroffen. Das Landgericht hat lediglich pauschal darauf verwiesen, dass der Angeklagte sich mit der außergericht lichen Einziehung sowohl des in seiner Wohnung aufgefundenen Bargeldbetrages als auch des sichergestellten Moto r- rades einverstanden erklärt habe, und ohne nähere Begründung den Verfall Dem Urteil k ann schon nicht entnommen werden, dass das Landgericht im Rahmen seiner Entscheidung geprüft hat, ob das durch die Taten Erlangte im Vermögen des Angeklagten noch vorhanden war (§ 73c Abs. 1 Satz 2 StGB). Auch eine Ausübung des dem Landgericht durch diese Vorschrift eingeräumten Ermessens ist nicht erkennbar. Gleiches gilt für die systematisch nachra n- gig zu prüfende Frage, ob und gegebenenfalls inwiefern die Anordnung des Verfalls von Wertersatz für den Angeklagten eine unbillige Härte darstellt (§ 73c Abs. 1 Satz 1 StGB). Der Senat kann nicht sicher ausschließen, dass bei rechtsfehlerfreier Anwe n- dung der Verfallsvorschriften der Betrag des Wertersatzverfalls geringer ausg e- fallen oder eine Verfallsanordnung unterblieben wäre. Er hebt die der Anor d- - 4 - nung de s Verfalls von Wertersatz zugrunde liegenden Feststellungen auf, um dem neuen Tatgericht umfassende und in sich widerspruchsfreie Feststellu n- gen zu den für die Handhabung von § 73c Abs. 1 StGB maßgeblichen Umstä n- den zu ermöglichen. Sander Schneider Berger Bellay Feilcke
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